Anerkennung von Sicherheitsüberprüfungen
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) sieht unterschiedliche Gründe für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen vor. In erster Linie geht es dabei um Sicherheitsüberprüfungen aus Gründen des Geheimschutzes und des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes. Darüber hinaus werden auf der Basis des SÜG Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt, soweit in anderen Gesetzen auf das SÜG verwiesen wird (z.B. Satellitendatensicherheitsgesetz, G-10-Gesetz). Die Sicherheitsüberprüfungen werden gebührenfrei durchgeführt. Die Dauer der Sicherheitsüberprüfungen ist abhängig von der Überprüfungsart. Im Einzelfall kann sich die Sicherheitsüberprüfung über einen sehr langen Zeitraum erstrecken, wenn beispielsweise Auslandsaufenthalte der/des Betroffenen abzuklären sind oder vom Bundesamt für Verfassungsschutz aufgrund festgestellter sicherheitserheblicher Erkenntnisse weitere Ermittlungen durchgeführt werden müssen.
Gegenseitige Anerkennungsmöglichkeiten
Innerhalb des SÜG (§ 2 Absatz 1a Nummer 1 SÜG)
Sicherheitsüberprüfungen aufgrund des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes können für bestimmte Überprüfungsarten (Ü 1 und Ü 2) und unter dem für den Bereich des Geheimschutzes anzulegenden Maßstab anerkannt werden, da die Überprüfungen vergleichbar sind.
Im vorbeugenden personellen Sabotageschutz (vpS) werden Sicherheitsüberprüfungen Ü 2 und Ü 3, die für den Bereich des Geheimschutzes durchgeführt worden sind, als gleich- bzw. höherwertig anerkannt. Einer weiteren Überprüfung für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes bedarf es daher nicht, wenn eine Ü 2 bzw. Ü 3 für den Geheimschutz abgeschlossen wurde. Weitergehende Informationen zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz können dem Leitfaden_Vorbeugender_personeller_Sabotageschutz entnommen werden.
Vom SÜG zum Atom- und Luftsicherheitsgesetz
Für den Sabotageschutz können die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Atom- oder Luftsicherheitsrecht aufgrund fehlender Gleich- bzw. Höherwertigkeit nicht anerkannt werden.
Wurde auf der Basis des SÜG eine Sicherheitsüberprüfung Ü 2 (Geheim- und Sabotageschutz) oder Ü 3 (Geheimschutz) durchgeführt, bedarf es keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Absatz 2 Satz 4 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG).
Nach § 1 Absatz 6 Satz 1 der Atomrechtlichen ZuverlässigkeitsüberprüfungsVerordnung (AtZüV) soll die zuständige Behörde auf eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verzichten, wenn ihr nachgewiesen wird, dass für die Person bereits eine gleich- oder höherwertige Überprüfung nach anderen Rechtsvorschriften innerhalb der letzten 5 Jahre durchgeführt worden ist. Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 oder § 10 SÜG sind als gleich- oder höherwertig anzusehen.
Die Bestätigung über eine durchgeführte Sicherheitsüberprüfung kann vom Sabotageschutzbeauftragten mit dem ausgefüllten Formular S 07 vpS „Bestätigung über bereits erfolgte Sicherheitsüberprüfungen“ erfolgen.
Anerkennung von bereits erfolgten Sicherheitsüberprüfungen für den Militärischen Sicherheitsbereich der Bundeswehr im vpS
Auf eine Sicherheitsüberprüfung für einen Einsatz im vpS im nichtöffentlichen Bereich (vorbeugender personeller Sabotageschutz, § 1 Absatz 4 Satz 1 SÜG) wird verzichtet, wenn bereits eine Sicherheitsüberprüfung Ü 2 für den Militärischen Sicherheitsbereich durchgeführt worden ist. Ergebnisse von Sicherheitsüberprüfungen im Bereich des Sabotageschutzes berechtigen in der Regel auch zum Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle im Militärischen Sicherheitsbereich. Der Nachweis eines Unternehmens gegenüber der Bundeswehr erfolgt mit dem ausgefüllten Formular S 07 vpS „Bestätigung über bereits erfolgte Sicherheitsüberprüfungen“, das der Sabotageschutzbeauftragte ausstellt.