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Anerkennung von Sicherheitsüberprüfungen im Bereich der Satellitendatensicherheit

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) sieht unterschiedliche Gründe für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen vor. In erster Linie geht es dabei um Sicherheitsüberprüfungen aus Gründen des Geheimschutzes und des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes. Darüber hinaus werden auf der Basis des SÜG Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt, soweit in anderen Gesetzen auf das SÜG verwiesen wird (z.B. Satellitendatensicherheitsgesetz, G-10-Gesetz). Die Sicherheitsüberprüfungen werden gebührenfrei durchgeführt. Die Dauer der Sicherheitsüberprüfungen ist abhängig von der Überprüfungsart. Im Einzelfall kann sich die Sicherheitsüberprüfung über einen sehr langen Zeitraum erstrecken, wenn beispielsweise Auslandsaufenthalte der/des Betroffenen abzuklären sind oder vom Bundesamt für Verfassungsschutz aufgrund festgestellter sicherheitserheblicher Erkenntnisse weitere Ermittlungen durchgeführt werden müssen.

Personen, die sich bereits einer Sicherheitsüberprüfung im personellen Geheimschutz (sog. Ü1, Ü2 oder Ü3) unterzogen haben, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde, müssen für eine Tätigkeit im Bereich Satellitendatensicherheit nicht mehr sicherheitsüberprüft werden, solange das Ergebnis der Überprüfung noch gültig ist (§ 2 Absatz 1a Nummer 1 SÜG). Mit Einwilligung der überprüften Person kann sich die/der Beauftragte für Satellitendatensicherheit die Überprüfung von dem Unternehmen bestätigen lassen, bei dem die überprüfte Person bereits an einer sicherheitsempfindlichen Stelle tätig war.