Vorbeugender personeller Sabotageschutz - Erste Schritte
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Sabotageschutz
Diese Seite soll Ihnen einen ersten Überblick zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz (vpS) geben. Es gliedert sich in drei Bausteine:
Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte dem Leitfaden_Vorbeugender_personeller_Sabotageschutz.
1. Welche Stelle ist zuständig für die Sicherheitsüberprüfungen im vpS?
Sowohl Bundes- als auch Landesrecht verlangen für Tätigkeiten in bestimmten Bereichen Sicherheitsüberprüfungen im vpS. Die Zuständigkeit für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen hängt davon ab, in wessen „Hoheit“ die sicherheitsempfindlichen Stellen stehen:
Um herauszufinden, wer für Ihre Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz zuständig ist, müssen Sie folgende Frage beantworten: „An welcher sicherheitsempfindlichen Stelle sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Unternehmens tätig werden?“
- Sollen Angehörige Ihres Unternehmens an sicherheitsempfindlichen Stellen in Bundesbehörden, dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, dem Bundesverfassungsgericht oder bei der Deutschen Bundesbank tätig werden (sog. öffentlicher Bereich), sind die Sabotageschutzbeauftragten der jeweiligen Behörde/ Institution für die Durchführung des vpS verantwortlich. Bitte wenden Sie sich direkt dorthin; ggf. kann Ihnen die zentrale Telefonvermittlung der Behörde/Institution weiterhelfen.
- Sollen Angehörige Ihres Unternehmens an sicherheitsempfindlichen Stellen in Unternehmen tätig werden (sog. nichtöffentlicher Bereich), übernimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen, außer es handelt sich um eine Tätigkeit, die dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie der Netze des Bundes dient – in diesem Fall ist die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) (11014 Berlin) die zuständige Stelle.
- Sollen Angehörige Ihres Unternehmens an sicherheitsempfindlichen Stellen in Militärischen Sicherheitsbereichen (bspw. Fliegerhorste, Marinearsenale, Kasernengelände) tätig werden, führt die Bundeswehr die Sicherheitsüberprüfungen selbst durch. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an den jeweils zuständigen Sicherheitsbeauftragten bzw. Sicherheitsoffizier (sog. S2) der betroffenen Bundeswehr-Liegenschaft.
- Sollen Angehörige Ihres Unternehmens an sicherheitsempfindlichen Stellen eines Bundeslandes (bspw. in einer Polizeidienststelle) tätig werden, sind die Sicherheitsüberprüfungen im vpS vom betreffenden Bundesland auszuführen. Zur Ermittlung der zuständigen Stelle wenden Sie sich bitte an Ihren Auftraggeber.
2. Weiteres Vorgehen im vpS im nichtöffentlichen Bereich bei Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE)
Wenn die Zuständigkeit des BMWE besteht, ist folgendes Verfahren zu durchlaufen, bevor Angehörige Ihres Unternehmens an sicherheitsempfindlichen Stellen in Unternehmen tätig werden können.
2.1 Unternehmensaufnahme
1) formloses Schreiben der Geschäftsleitung, mit dem
- angezeigt wird, aus welchem Grund Sicherheitsüberprüfungen notwendig sind und
- ein/e Sabotageschutzbeauftragte/r sowie deren/dessen Vertreter/in für das Unternehmen unter Angabe der dienstlichen Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) benannt wird.
Bitte beachten Sie: Sabotageschutzbeauftragte/r und Vertreter dürfen nur Personen werden, die
- nicht Teil der Personalverwaltung im weiten Sinne sind, das heißt, die nicht an arbeitsrechtlichen Entscheidungen (bspw. Abmahnungen, Kündigungen etc.) mitwirken [bspw. Betriebsratsmitglieder] oder diese selbst aussprechen dürfen [bspw. Geschäftsführer];
- nicht zugleich betriebliche Datenschutzbeauftragte sind und
- nicht zugleich Ansprechpartnerperson im Unternehmen für Korruptionsprävention sind.
Sollte es im Einzelfall nicht möglich sein, diese Voraussetzungen zu erfüllen, beantragen Sie bitte formlos die Gewährung einer Ausnahme nach § 25 Absatz 5 Satz 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Bitte begründen Sie dann, warum es Ihnen nicht möglich ist, eine Person, die die o.a. Voraussetzungen erfüllt, zum/zur Sabotageschutzbeauftragten zu bestellen.
2) Nachweis der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
a) bei Unternehmen mit eigener sicherheitsempfindlicher Stelle:
- eine formlose, kurze und nachvollziehbare Beschreibung der sicherheitsempfindlichen Stelle(n); BMWE behält sich vor, anlässlich von Sicherheitsüberprüfungen auch nach Aufnahme des Unternehmens konkretere Angaben zur Tätigkeit von Personen zu verlangen;
b) bei Fremdfirmen (Unternehmen ohne eigene sicherheitsempfindliche Stelle):
- entweder ein Auszug aus dem Vertrag mit dem Unternehmen mit sicherheitsempfindlicher Stelle, aus dem hervorgeht, dass das Personal an sicherheitsempfindlicher Stelle eingesetzt werden soll; dabei ist darauf zu achten, dass die Vertragsparteien, die Gültigkeit des Vertrages und die Notwendigkeit des Einsatzes an sicherheitsempfindlichen Stellen zur Erfüllung des Auftrages ausdrücklich aus dem Vertragsauszug hervorgehen,
- oder eine formlose Bestätigung des Unternehmens mit sicherheitsempfindlicher Stelle, dass wegen des Einsatzes von Fremdpersonal an sicherheitsempfindlicher Stelle eine Sicherheitsüberprüfung für das Fremdpersonal durchzuführen ist.
Ihre Unterlagen für die Unternehmensaufnahme richten Sie bitte schriftlich an folgende Adresse: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat VIIIB3 – vpS, 53107 Bonn. Nach erfolgreicher Firmenaufnahme erhalten die benannten Sabotageschutzbeauftragten ein Schreiben, mit dem die Firmenaufnahme bestätigt wird und eine fünfstellige Firmennummer mitgeteilt wird. Diese Nummer ermöglicht die Beantragung der entsprechenden Personenüberprüfungen.
Hinweis: BMWE registriert nur Unternehmen im vpS, soweit es für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen zuständig ist; eine übergreifende Betreuung (wie bspw. im Geheimschutz in der Wirtschaft bei Einsatz in verschiedenen öffentlichen Institutionen) scheidet im vpS aus. Auch wenn Unternehmen bereits im Geheimschutz in der Wirtschaft beim BMWE registriert sind/waren, muss der Firmenaufnahmeprozess im vpS neu gestartet werden; Firmennummern aus dem Geheimschutz in der Wirtschaft können nicht verwendet werden.
2.2 Personenüberprüfung
2.2.1 Die Beantragung von Sicherheitsüberprüfungen im vpS
Nach erfolgter Firmenaufnahme können die Sicherheitsüberprüfungen für die Personen durchgeführt werden, die an sicherheitsempfindlichen Stellen tätig werden sollen; die hierfür notwendigen Formulare finden Sie hier auf unserer Internetseite. Für jede zu überprüfende Person sind folgende Unterlagen zu übermitteln:
- Original des Antrags auf Sicherheitsüberprüfung, unterschrieben von der/dem Sabotageschutzbeauftragten des Unternehmens,
- Original und eine Kopie der
- durch die betroffene Person und ggf. mitbetroffene Person ausgefüllten und unterschriebenen sowie
- von der/dem Sabotageschutzbeauftragten auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüften Sicherheitserklärung Sabotageschutz (Formular S 03 vpS).
Die Formulare sollen am PC ausgefüllt werden. Zum Teil wurden zusätzliche Hinweise hinterlegt, welche Daten anzugeben sind, die sichtbar werden, sobald man mit der PC-Maus über das entsprechende Feld fährt.
Wichtig: Fertigen Sie sich von allen Unterlagen, die Sie an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermitteln, eine Kopie. Diese Kopie verbleibt bei der/dem Sabotageschutzbeauftragten in der Unternehmens-Sicherheitsakte zur betreffenden Person. Sicherheitsakten sind keine Personalakten; sie sind gesondert zu führen und verschlossen aufzubewahren!
2.2.2 Die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen im vpS
Die Sicherheitsüberprüfungsunterlagen werden zunächst im BMWE geprüft. Liegen sie vollständig vor und bestehen keine offenkundigen Sicherheitsrisiken/Verfahrenshindernisse, leitet BMWE die Unterlagen an das Bundesamt für Verfassungsschutz weiter. Dieses führt eine Fülle von gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungsmaßnahmen durch, vgl. § 12 Absatz 1 und 2 SÜG, und teilt dem BMWE die gewonnenen Erkenntnisse mit. Das BMWE entscheidet aufgrund der mitgeteilten Sachlage über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung; u.U. wird bei vorliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen der betroffenen Person zuvor die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.
2.2.3 Der Abschluss von Sicherheitsüberprüfungen im vpS
Zum Abschluss des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens wird der/dem Sabotageschutzbeauftragten als Ergebnis des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens – ohne Angabe weiterer Erkenntnisse – mitgeteilt, ob die betroffene Person an sicherheitsempfindlicher Stelle tätig werden darf oder ob dem ein Sicherheitsrisiko oder ein Verfahrenshindernis entgegensteht. „Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden“, § 14 Absatz 4 Satz 2 SÜG.
3. Häufig gestellte Fragen
3.1 Ab wann kann man Sicherheitsüberprüfungen im vpS beantragen?
Voraussetzung ist entweder die (neue) Feststellung einer eigenen sicherheitsempfindlichen Stelle oder – bei Fremdfirmen – ein gültiger Vertrag, aufgrund dessen Personen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen. Im Rahmen einer Ausschreibung können Sicherheitsüberprüfungen regelmäßig frühestmöglich nach Zuschlagserteilung beantragt werden. Sicherheitsüberprüfungen zur Erhöhung der eigenen Chancen in Ausschreibungsverfahren sind unzulässig!
3.2 Wie lange dauert das Verfahren?
Das Firmenaufnahmeverfahren kann bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen in der Regel innerhalb einer Woche abgeschlossen werden. Bei Personenüberprüfungsverfahren ist bereits in einfach gelagerten Fällen angesichts der Fülle der durchzuführenden Überprüfungsmaßnahmen und der zu beteiligenden Sicherheitsbehörden mit einer Überprüfungsdauer von mehreren Wochen bis Monaten zu rechnen.
3.3 Gibt es Ausnahmemöglichkeiten?
Ja, diese sind abschließend in § 9 Absatz 2 SÜG geregelt. Die Entscheidung über die Anwendung der Ausnahmeregelung trifft der/die Sabotageschutzbeauftragte, in deren/dessen Verantwortung die sicherheitsempfindliche Stelle liegt.
3.4 Bei Fremdfirmen: Wie kann ich abgeschlossene Sicherheitsüberprüfungen ggü. meinem Auftraggeber bestätigen?
Die Bestätigung positiv abgeschlossener Sicherheitsüberprüfungen kann unter Sabotageschutzbeauftragten mittels Formular S07 vpS erfolgen, wenn nicht zwischen den Sabotageschutzbeauftragten unter Beachtung der Rechtslage etwas anderes vereinbart wurde.
Sie haben weitere Fragen? Dann erreichen Sie uns wie folgt:
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat VIIIB3 - vpS