Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung
Die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) geregelt. Durch die folgenden Informationen soll eine kurze Zusammenfassung darüber gegeben werden, wer zu überprüfen ist, wozu die Sicherheitsüberprüfung dient und was sie im Wesentlichen umfasst. Für weitere Fragen steht die oder der Beauftragte für die Satellitendatensicherheit zur Verfügung.
Wer wird überprüft?
Betroffen sind Personen, die eine sog. „sicherheitsempfindliche Tätigkeit“ ausüben sollen, bei der sie Zugang
- zu den Anlagen der Kommandierung eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder
- zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung der Daten vom hochwertigen Erdfernerkundungssystemen
haben oder haben sollen (§§ 4 Absatz 2, 12 Absatz 2 Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 4 SÜG, § 2 Absatz 1 Satz 1 SÜG). Die Sicherheitsüberprüfung einer betroffenen Person erfolgt nur mit deren Zustimmung (§ 2 Absatz 1 Satz 2 SÜG).
Wozu eine Sicherheitsüberprüfung?
Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit darf nur betraut werden, wer zuvor auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft wurde.
Die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen, ist eine verfassungsgemäße Aufgabe und Pflicht. Sie ist im Bereich der Satellitendatensicherheit aus Gründen des Schutzes der Vertraulichkeit von Satellitendaten notwendig, um das Risiko zu minimieren, dass Satellitendaten manipuliert werden oder in die falschen Hände geraten.
Im Übrigen ist die Bundesrepublik Deutschland aber auch international verpflichtet, bestimmte Sicherheitsvorkehrungen auf dem Gebiet der Satellitendatensicherheit einzuhalten. Dies geschieht sowohl im nationalen Interesse der Bundesrepublik Deutschland als auch im Interesse der Sicherheit jedes Einzelnen.
Was soll die Sicherheitsüberprüfung?
Durch die Sicherheitsüberprüfung soll individuell festgestellt werden, ob einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden kann oder ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Betrauung mit einer solchen Tätigkeit aus Gründen der Satellitendatensicherheit verbieten (sogenannte "Sicherheitsrisiken").
Sicherheitsrisiken sind gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die
- Zweifel an der gebotenen Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen,
- eine besondere Gefährdung, insbesondere die Besorgnis einer Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste, extremistischer oder terroristischer Organisationen oder krimineller Vereinigungen, begründen,
- Zweifel begründen, dass eine Person sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und bereit ist, jederzeit für deren Erhaltung einzutreten.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Person der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten gegeben sein.
Bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
Welche Maßnahmen umfasst die Sicherheitsüberprüfung?
Im Bereich der Satellitendatensicherheit wird eine einfache Sicherheitsüberprüfung („Ü 1“) durchgeführt.
Die Sicherheitsüberprüfung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Mitwirkung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, das erforderliche Anfragen und Ermittlungen (§ 12 SÜG) durchführt.
Die Grundlage für die Sicherheitsüberprüfung ist die von der betroffenen Person abgegebene "Sicherheitserklärung" (§ 13 Absatz 1 und 2 SÜG). Die Angabe personenbezogener Daten erfolgt auf freiwilliger Basis.
Stimmt die betroffene Person ihrer Sicherheitsüberprüfung zu (§ 2 Absatz 1 Satz 2 SÜG), ist sie zugleich auch verpflichtet, die in der Sicherheitserklärung geforderten Daten anzugeben.
Die einfache Sicherheitsüberprüfung umfasst folgende Maßnahmen:
- Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung.
- Einsicht der oder des Beauftragten für die Satellitendatensicherheit in die Personalakte der betroffenen Person (soweit erforderlich) sowie ggf. sonstige erforderliche Unterlagen, falls nur so Angaben in der Sicherheitserklärung verifiziert werden können.
- Anfragen an das Bundeszentralregister, an das Zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei sowie Nachrichtendienste des Bundes.
- Bei Bedarf Anfragen an das Ausländerzentralregister, an ausländische Sicherheitsbehörden und an das Bundesarchiv – Stasi-Unterlagen-Archiv sowie erforderlichenfalls an andere geeignete Stellen, ob und ggf. welche sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die betroffene Person vorliegen.
- Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten.
- Gespräch(e) mit der betroffenen Person über ihre persönliche Sicherheitssituation (soweit dies nach dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung geboten erscheint).
- In bestimmten Zeitabständen sowie bei Bedarf eine Aktualisierung/Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung oder einzelner Maßnahmen.
Rechtsstaatliches Verfahren, Zweckbindung der Daten, Auskunftsrecht
Sicherheitsüberprüfungen werden unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze durchgeführt. Die betroffene Person hat Anspruch, gehört zu werden, bevor sie für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit abgelehnt wird (§ 6 SÜG). Zu der Anhörung kann sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann sie Rechtsmittel einlegen. Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen/Lebensgefährtinnen oder Ehegatten/Lebenspartnern/Lebensgefährten wird Gelegenheit gegeben, sich zu äußern, wenn sich sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu ihrer Person ergeben haben, die zur Ablehnung der betroffenen Person führen würden.
Die bei der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Sicherheitsüberprüfung selbst, für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach anderen gesetzlich geregelten Überprüfungsverfahren, für bestimmte sonstige Aufgaben des Verfassungsschutzes, notwendige straf- und disziplinarrechtliche Verfolgungsmaßnahmen, z.B. bei Verratsfällen, und auf Anforderung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen genutzt werden.
Der betroffenen Person und der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten sowie den im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung befragten Referenz- und Auskunftspersonen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über ihre im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten.
Die "goldene Brücke" bei nachrichtendienstlicher Verstrickung
Jede oder jeder kann ohne eigenes Verschulden zum Zielobjekt ausländischer Nachrichtendienste werden. Wer Verrat begeht, schadet nicht nur seinem Land, sondern auch sich selbst. Häufig erkennen die betroffenen Personen aber zu spät, wofür sie missbraucht wurden.
Um aus einer nachrichtendienstlichen Verstrickung oder Verratstätigkeit mit möglichst geringem persönlichem Schaden herauszukommen, bleibt nur die Möglichkeit, sich bei den zuständigen Abwehrbehörden freiwillig zu offenbaren, da diese in einem solchen Falle grundsätzlich von einer Anzeige absehen können. Aber auch für das Strafverfahren und bei den Strafbestimmungen hat der Gesetzgeber "goldene Brücken" gebaut. Nach § 153 e der Strafprozessordnung und § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches kann in solchen Fällen von einer Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden.
Nutzen Sie gegebenenfalls diese Möglichkeiten!
Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner sind neben der oder dem Beauftragten für Satellitendatensicherheit und den zuständigen Polizei- und Verfassungsschutzbehörden der Bundesländer folgende Bundesbehörden:
| Bundesamt für Verfassungsschutz | Bundeskriminalamt | Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof |
Merianstraße 100 50765 Köln Tel.: (0221) 7920 | Gerhard-Boeden-Straße 2 53340 Meckenheim Tel.: (0611) 550 | Brauerstraße 30 76135 Karlsruhe Tel.: (0721) 81910 |