Übernahme der Sabotageschutzbeauftragtenfunktion
Hinweise für Unternehmen, die für Personen, die nicht im eigenen Unternehmen beschäftigt sind oder werden sollen, Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz beantragen wollen
Hinweise zur Rechtslage
§ 26 Satz 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) sieht vor, dass Sicherheitsüberprüfungen grundsätzlich von Sabotageschutzbeauftragten desjenigen Unternehmens beantragt werden, bei dem die betroffene Person beschäftigt ist oder werden soll. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass einerseits die Unterrichtungspflichten der Personalverwaltung ggü. den Sabotageschutzbeauftragten nach § 29 Absatz 2 SÜG in Verbindung mit § 15a SÜG praktisch handhabbar sind und andererseits die/der Sabotageschutzbeauftragte ihren/seinen Pflichten nach § 29 Absatz 1 SÜG und § 27 Satz 4 SÜG in vollem Umfang unverzüglich nachkommen kann.
Ausnahmen vom oben dargestellten Grundsatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, § 26 Satz 2 SÜG. Diese Zustimmung kann jedoch nur erteilt werden, wenn eine Lösung vereinbart wurde, die den dargestellten Erfordernissen aus dem SÜG Rechnung trägt, den Datenschutz der betroffenen Personen angemessen wahrt und arbeitsrechtlich abgesichert ist. Dies dient auch dem Schutz der Sabotageschutzbeauftragten, die ihren Verpflichtungen insbesondere aus dem SÜG in rechtskonformer Art und Weise gerecht werden müssen.
Hinweise zum praktischen Umgang mit den Vorschriften
Damit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Zustimmung nach § 26 Satz 2 SÜG erteilen kann, bedarf es in Konstellationen, in denen die betroffene Person nicht Arbeitnehmer beim Antragsteller ist, einer Bestätigung, dass zwischen dem antragstellenden Unternehmen und dem jeweiligen im Antrag auf Sicherheitsüberprüfung bezeichneten Arbeitgeber eine rechtliche Vereinbarung über die Übernahme der Sabotageschutzbeauftragtenfunktion durch den Antragsteller geschlossen wurde, die allen rechtlichen Erfordernissen, insbesondere des Sicherheitsüberprüfungs-, Datenschutz- und Arbeitsrechts, Rechnung trägt.
Die Bestätigung erfolgt formlos per Brief durch das Unternehmen, das den Antrag auf Sicherheitsüberprüfung stellt. Einer Vorlage der geschlossenen Vereinbarung (ggf. als Anlage) bedarf es grundsätzlich nicht. Sollte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte jedoch Zweifel am Bestehen oder zureichenden Umfang der Vereinbarung erhalten, behält es sich vor, eine Kopie der geschlossenen Vereinbarung anzufordern.
Da die vom vorbeugenden personellen Sabotageschutz oder der Satellitendatensicherheit betroffenen Unternehmen unterschiedlichen rechtlichen Pflichten unterworfen sind, kann keine allgemein gültige Mustervereinbarung und kein Musterschreiben zur Bestätigung des Abschlusses einer derartigen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr ist eine derartige Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien selbst zu erarbeiten.
Mit Blick auf das Sicherheitsüberprüfungsrecht muss die Vereinbarung mindestens Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:
- Verpflichtung der/des Sabotagschutzbeauftragten durch die Geschäftsleitung des Unternehmens, bei dem die betroffene Person beschäftigt ist, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SÜG (vgl. Auflistung der Aufgaben auf Seite 12 f. im Leitfaden „Vorbeugender personeller Sabotageschutz, Satellitendatensicherheit),
- Einsichtnahmemöglichkeit in Personalunterlagen der betroffenen Person durch die/den Sabotageschutzbeauftragten des antragstellenden Unternehmens, vgl. § 26 Satz 4 SÜG,
- Sicherstellung der unverzüglichen Unterrichtung der/des Sabotageschutzbeauftragten über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Person durch die Personalverwaltung gem. § 15a SÜG; insbesondere über
- Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis,
- Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
- Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,
- Strafverfahren sowie arbeitsrechtliche Maßnahmen,
- Nebentätigkeiten,
- sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können, wie bspw. Kontakte zu verfassungsfeindlichen Organisationen, geistige oder seelische Störungen, Alkohol-, Medikamenten- und/oder Drogenprobleme, grobe Sicherheitsverstöße,
- Mitwirkung der Arbeitgeberin der betroffenen Person, soweit im Einzelfall die Beibringung weiterer bei der Arbeitgeberin vorhandener Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse auf Anfrage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 SÜG) erforderlich ist,
- Klarstellung, dass Anweisungen des/der Sabotageschutzbeauftragten ggü. der betroffenen Person und ggf. deren Arbeitgeberin – sofern sie aus dem SÜG begründet sind (bspw. Untersagung sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten nach § 16 Absatz 3 Satz 1 SÜG) – unmittelbar bindende Wirkung entfalten,
- Information der betroffenen (= jeweils zu überprüfenden) Person über den Inhalt der Vereinbarung und
- Einholen des Einverständnisses der betroffenen Person zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Daten in einer Sicherheitsakte sowie Speicherung in Dateien durch die/den Sabotageschutzbeauftragten eines anderen Unternehmens.
Mit Blick auf weitere in einer solchen Vereinbarung zu treffende Regelungen, die sich insbesondere aus Erfordernissen des Datenschutz- und Arbeitsrechts ergeben, kann es ratsam sein, rechtsberatende Stellen sowie etwa betriebliche Datenschutzbeauftragte einzubeziehen, die mit dem gesamten Rechtsrahmen vertraut sind, dem die vereinbarenden Parteien unterliegen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist keine rechtsberatende Stelle.