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Übernahme der Sabotageschutzbeauftragtenfunktion

Hinweise für Unternehmen, die für Personen, die nicht im eigenen Unternehmen beschäftigt sind oder werden sollen, Sicherheitsüberprüfungen im vorbeu­genden personellen Sabotageschutz beantragen wollen

Hinweise zur Rechtslage

§ 26 Satz 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) sieht vor, dass Sicherheitsüberprüfungen grundsätzlich von Sabotageschutzbeauftragten desjenigen Unternehmens beantragt werden, bei dem die be­troffene Person beschäftigt ist oder werden soll. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass einerseits die Unterrichtungspflichten der Personalverwaltung ggü. den Sabotageschutzbeauftragten nach § 29 Absatz 2 SÜG in Verbindung mit § 15a SÜG praktisch handhabbar sind und an­dererseits die/der Sabotageschutzbeauftragte ihren/seinen Pflichten nach § 29 Absatz 1 SÜG und § 27 Satz 4 SÜG in vollem Umfang unverzüglich nachkommen kann.

Ausnahmen vom oben dargestellten Grundsatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, § 26 Satz 2 SÜG. Diese Zustimmung kann jedoch nur erteilt werden, wenn eine Lösung vereinbart wurde, die den dargestellten Erfordernissen aus dem SÜG Rechnung trägt, den Datenschutz der betroffenen Personen angemessen wahrt und arbeitsrechtlich abgesichert ist. Dies dient auch dem Schutz der Sabotageschutzbeauftragten, die ihren Verpflichtungen insbesondere aus dem SÜG in rechtskonformer Art und Weise gerecht werden müssen. 

Hinweise zum praktischen Umgang mit den Vorschriften

Damit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Zustimmung nach § 26 Satz 2 SÜG erteilen kann, bedarf es in Konstellationen, in denen die betroffene Person nicht Arbeit­nehmer beim Antragsteller ist, einer Bestätigung, dass zwischen dem antragstellenden Unternehmen und dem jeweiligen im Antrag auf Sicherheitsüberprüfung bezeichneten Arbeitgeber eine rechtliche Vereinbarung über die Übernahme der Sabotageschutzbeauftragtenfunk­tion durch den Antragsteller geschlossen wurde, die allen rechtlichen Erfordernissen, insbesondere des Sicherheitsüberprüfungs-, Datenschutz- und Arbeitsrechts, Rech­nung trägt.

Die Bestätigung erfolgt formlos per Brief durch das Unternehmen, das den Antrag auf Sicher­heitsüberprüfung stellt. Einer Vorlage der geschlossenen Vereinbarung (ggf. als Anlage) be­darf es grundsätzlich nicht. Sollte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte jedoch Zweifel am Bestehen oder zureichenden Umfang der Ver­einbarung erhalten, behält es sich vor, eine Kopie der geschlossenen Vereinbarung anzufor­dern.

Da die vom vorbeugenden personellen Sabotageschutz oder der Satellitendatensicherheit be­troffenen Unternehmen unterschiedlichen rechtlichen Pflichten unterworfen sind, kann keine allgemein gültige Mustervereinbarung und kein Musterschreiben zur Bestätigung des Ab­schlusses einer derartigen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr ist eine der­artige Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien selbst zu erarbeiten.

Mit Blick auf das Sicherheitsüberprüfungsrecht muss die Vereinbarung mindestens Re­gelungen zu folgenden Punkten enthalten:

  • Verpflichtung der/des Sabotagschutzbeauftragten durch die Geschäftsleitung des Unternehmens, bei dem die betroffene Person beschäftigt ist, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SÜG (vgl. Auflistung der Aufgaben auf Seite 12 f. im Leitfaden „Vorbeugender perso­neller Sabotageschutz, Satellitendatensicherheit),
  • Einsichtnahmemöglichkeit in Personalunterlagen der betroffenen Person durch die/den Sabotageschutzbeauftragten des antragstellenden Unternehmens, vgl. § 26 Satz 4 SÜG,
  • Sicherstellung der unverzüglichen Unterrichtung der/des Sabotageschutzbeauftragten über Verände­rungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der betroffe­nen Person durch die Personalverwaltung gem. § 15a SÜG; insbesondere über
  1. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Arbeitsverhält­nis,
  2. Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
  3. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überwei­sungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefrei­ung,
  4. Strafverfahren sowie arbeitsrechtliche Maßnahmen,
  5. Nebentätigkeiten,
  6. sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können, wie bspw. Kontakte zu verfassungsfeindlichen Organisationen, geis­tige oder seelische Störungen, Alkohol-, Medikamenten- und/oder Drogenprob­leme, grobe Sicherheitsverstöße,
  • Mitwirkung der Arbeitgeberin der betroffenen Person, soweit im Einzelfall die Beibrin­gung weiterer bei der Arbeitgeberin vorhandener Informationen zur Aufklärung sicher­heitserheblicher Erkenntnisse auf Anfrage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 SÜG) erforderlich ist,
  • Klarstellung, dass Anweisungen des/der Sabotageschutzbeauftragten ggü. der betroffenen Person und ggf. deren Arbeitgeberin – sofern sie aus dem SÜG begründet sind (bspw. Untersa­gung sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten nach § 16 Absatz 3 Satz 1 SÜG) – unmittel­bar bindende Wirkung entfalten,
  • Information der betroffenen (= jeweils zu überprüfenden) Person über den Inhalt der Vereinbarung und 
  • Einholen des Einverständnisses der betroffenen Person zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Daten in einer Sicher­heitsakte sowie Speicherung in Dateien durch die/den Sabotageschutzbeauftragten eines anderen Un­ternehmens.

Mit Blick auf weitere in einer solchen Vereinbarung zu treffende Regelungen, die sich insbesondere aus Erfordernissen des Datenschutz- und Arbeitsrechts ergeben, kann es ratsam sein, rechtsberatende Stellen sowie etwa betriebliche Datenschutzbeauf­tragte einzubeziehen, die mit dem gesamten Rechtsrahmen vertraut sind, dem die ver­einbarenden Parteien unterliegen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist keine rechtsberatende Stelle.