SessionModalTitle

SessionModalText

Hinweise zum Widerspruchsrecht

Nach § 36a Absatz 2 SÜG kontrolliert die BfDI bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften des SÜG und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Sinn solcher Kontrollmaßnahmen ist es, dazu beizutragen, dass die oder der Einzelne beim Umgang mit ihren oder seinen personenbezogenen Daten nicht in ihrem oder seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. § 36a Absatz 2 Satz 3 SÜG sieht vor, dass personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsprüfung dann der Kontrolle durch die BfDI nicht unterliegen, wenn die betroffene Person der Kontrolle seiner Daten im Einzelfall gegenüber der BfDI widerspricht.

Betroffene Personen, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, werden auf Folgendes hingewiesen:

Der Widerspruch ist nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich gegenüber der BfDI einzulegen, der ihn im Einzelfall zu beachten hat. Ein an die BfDI adressierter Widerspruch kann durch die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer aber auch zur Sicherheitsakte bei der oder dem Sabotageschutzbeauftragten gegeben werden. Die BfDI wird auch solche Widersprüche berücksichtigen.

Der Widerspruch kann auch auf die beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) geführte Sicherheitsüberprüfungsakte erstreckt werden. Auch in diesem Fall ist der Widerspruch gegenüber der BfDI einzulegen. Die BfDI wird allerdings auch solche Widersprüche beachten, die bei der oder dem Sabotageschutzbeauftragten oder beim BfV eingelegt wurden und ihm bekannt werden.

Durch die Beifügung des an die BfDI adressierten Widerspruchs zur Sicherheitsakte/Sicherheitsüberprüfungsakte ist auf bestmöglichste Weise gewährleistet, dass die BfDI bei einer Kontrolle den Widerspruch beachtet und im Interesse der betroffenen Person von einer Kontrolle ihrer personenbezogenen Daten absieht. Das Widerspruchsformular können Sie hier abrufen.