Hinweise zur Sicherheitsakte
Erstellung, Aufbewahrung und fristgerechte Vernichtung der Sicherheitsakte
Wie Sicherheitsakten aufzubewahren sind, regelt das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Nach § 30 SÜG gelten für Sicherheitsakten im nichtöffentlichen Bereich (Unternehmen) die gleichen Vorschriften des Gesetzes wie im öffentlichen Bereich mit dem Unterschied, dass die Sicherheitsakte im nichtöffentlichen Bereich bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben werden darf, ausgenommen bei der Rechtsnachfolge nach § 613a BGB.
§§ 18 und 19 SÜG regeln, wie Sicherheitsakten zu führen sind und innerhalb welcher Fristen sie zu vernichten sind.
| Rechtsgrundlage | Hinweise |
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| § 18 Abs. 1 SÜG | Das Unternehmen hat über jede/n Betroffene/n eine Sicherheitsakte zu führen. In der Regel führt der/die Sabotageschutzbeauftragte die Sicherheitsakte (grundsätzlich von Personalverwaltung getrennt, § 25 Abs. 5 Satz 1 SÜG). In die Sicherheitsakte sind alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen. Damit sind alle Bearbeitungs- und Verfahrensschritte gemeint, d.h. sie ist auf aktuellem Stand zu halten. Sie enthält daher insbesondere:
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§ 18 Abs. 2 SÜG | Weitere Informationen über persönliche, dienstliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind, insbesondere
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| § 18 Abs. 3 SÜG | Die Trennung von Sicherheits- und Personalakte dient dem Schutz der betroffenen Person. Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung relevant sind, sollen nicht für nachteilige personalverwaltende Maßnahmen genutzt werden. Personenbezogene Daten der betroffenen Person aus der Sicherheitsakte dürfen aber für arbeitsrechtliche Maßnahmen genutzt werden, wenn dies zur Gewährleistung des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes erforderlich ist, z.B. wenn ein Sicherheitsrisiko einer Weiterbeschäftigung der betroffenen Person in einer sicherheitsempfindlichen Stelle entgegensteht (§ 21 Abs. 1 Satz 4 SÜG). Die Sicherheitsakte darf auch nicht der betroffenen Person zugänglich gemacht werden. Nach § 36a Absatz 2 Satz 1 SÜG kann die Akte von der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit im Rahmen ihrer/seiner datenschutzrechtlichen Kontrollaufgaben eingesehen werden. Dies gilt für die personenbezogenen Daten nach § 36 Absatz 2 Satz 3 SÜG nicht, wenn der/die Betroffene gegenüber der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz der Einsichtnahme widerspricht (weiterführende Hinweise zum Widerspruchsrecht unter hinweisezumwiderspruchsrecht). |
| § 19 Abs. 1 SÜG | Die Sicherheitsakten und dazu gehörige Hilfsmittel (z.B. Karteikarten, gespeicherte Daten) sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Die Sicherheitsakten sind also in Behältnissen oder Räumen aufzubewahren, so dass sie gegen unberechtigten Zugriff gesichert sind. |
| § 19 Abs. 2 SÜG | Die Vernichtung der Akten erfolgt
Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass der Inhalt weder erkennbar noch erkennbar gemacht werden kann (z.B. durch Reißwolf). |