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1. Grundlagen des Geheimschutzverfahrens

1.1. Grundsätze

  1. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) ist gem. § 25 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom 20.04.1994 (BGBl. I S. 867 ff) in der jeweils geltenden Fassung zuständig für den Geheimschutz in der Wirtschaft. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist gemäß § 3 Abs. 2 SÜG mitwirkende Behörde.
  2. Der Geheimschutz in der Wirtschaft dient der Schaffung, Aufrechterhaltung und Durchführung sämtlicher Maßnahmen, die zum Schutz und zur Geheimhaltung von Verschlusssachen (VS) (1.6) getroffen werden müssen.
  3. BMWE legt die für den Geheimschutz in der Wirtschaft konkret erforderlichen Maßnahmen und Regeln zum Zugang zu VS mit diesem Geheimschutzhandbuch (GHB) auf der Grundlage der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des BMWE und des Bundesministeriums des Innern zur Ausführung des SÜG fest. Über Einzelfragen, die in diesen Vorschriften nicht geregelt sind, entscheidet BMWE.
  4. BMWE vertritt die Geheimschutzinteressen, die sich aus der Beauftragung oder gesetzlichen Inanspruchnahme der deutschen Wirtschaft ergeben, in allen nationalen und internationalen Einrichtungen und regelt die Maßnahmen zum Schutz von VS im grenzüberschreitenden Verkehr.

1.2. Geheimschutzverfahren

  1. BMWE betreut und kontrolliert die Unternehmen, die von Bundesbehörden, von ausländischen amtlichen Stellen oder von zwischenstaatlichen Organisationen VS-Aufträge erhalten, in allen Geheimschutzfragen und bei den erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen.
  2. Die Durchführung der Geheimschutzmaßnahmen obliegt dem Unternehmen.
  3. Auf Veranlassung des BMWE wirken die Behörden für Verfassungsschutz sowie bei Bedarf weitere Behörden beim Geheimschutzverfahren mit.
  4. BMWE unterrichtet betroffene Unternehmen, soweit möglich und rechtlich zulässig unverzüglich, aber unverbindlich, über geheimschutzrelevante Erkenntnisse.

1.3. Vertragliche Verpflichtungen

  1. Das Geheimschutzverfahren in der Wirtschaft folgt den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des SÜG und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), sowie den in diesem GHB festgelegten Regeln, deren Geltung durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ( Anlage 01 - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (pdf, 152KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)) zwischen BMWE und dem Unternehmen rechtsverbindlich anerkannt wird (2.2). Bei internationalen Projekten sind zusätzlich auf zwischenstaatlicher Ebene vereinbarte Regelungen zu beachten.
  2. Soweit BMWE auf Grund des SÜG und des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Datenerhebung bei den Unternehmen berechtigt ist, werden diese auf Anfrage die entsprechenden Angaben machen.
  3. Verträge über VS-Lieferungen und -Leistungen müssen eine Geheimschutzklausel ( Anlage 02 - Geheimschutzklausel (pdf, 92KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)) enthalten, durch die die Regeln des GHB Vertragsinhalt werden. Liegen darüber hinaus weitergehende Sicherheitsforderungen des VS-Auftraggebers vor, sind auch diese zu beachten.

1.4. Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig"

  1. Alle Personen, die, insbesondere im Zusammenhang mit einem VS-Auftrag, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen und Kenntnis von VS nehmen oder nehmen sollen, müssen entsprechend dem Geheimhaltungsgrad der VS überprüft und ermächtigt sein.
  2. Unabhängig von der individuellen Ermächtigung darf ihnen Kenntnis von VS nur gestattet werden, wenn und soweit dies zur Ausübung ihrer auftragsbezogenen VS-Tätigkeit im Unternehmen unverzichtbar ist.
  3. Der VS-Auftragnehmer hat die zur Einhaltung dieses Grundsatzes erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

1.5. Befugnis zur Weitergabe von VS

  1. Die Weitergabe von VS darf nur mit Einwilligung des VS-Herausgebers erfolgen; dies gilt auch, wenn der vorgesehene Empfänger VS-ermächtigt ist. Die Einwilligung zur Weitergabe von VS kann für ein bestimmtes Programm oder im Einzelfall erteilt werden.
  2. Für die Weitergabe von VS an ausländische Unternehmen, ausländische amtliche Stellen oder zwischenstaatliche Organisationen sind die Regeln gem 2.5.1 zu beachten.

1.6. Verschlusssachen

1.6.1. Begriff und Einstufung

  1. VS sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform (z.B. Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, elektronische Datenträger, elektrische Signale, Geräte oder technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort).
  2. Eine VS wird entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft (1.12) als
    • STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
    • GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
    • VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
    • VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

    Bei Zweifeln hinsichtlich der Einstufung einer VS ist unverzüglich eine Klärung mit dem VS-Herausgeber herbeizuführen.
  3. Können wegen der Beschaffenheit einer VS die Bestimmungen des GHB nicht unmittelbar angewendet werden, gelten sie sinngemäß und sind im Einvernehmen mit BMWE möglichst gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

1.6.2. VS-Zwischenmaterial

Fallen im Zusammenhang mit einer VS Vor- oder Teilinformationen (z.B. Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Schablonen, Folien, Fehldrucke, Ausdrucke der Datenverarbeitung) an, die ganz oder teilweise in eine VS einfließen und die bereits auf amtliche Veranlassung zu schützende Informationen enthalten, ist auch dieses VS-Zwischenmaterial als VS zu behandeln ( Anlage 03 - Anweisungen VS-Zwischenmaterial (pdf, 106KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)).

1.7. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)

  1. Das VS-NfD-Merkblatt ist zu beachten, ein Geheimschutzverfahren ist nicht erforderlich. Die anderen Bestimmungen des GHB finden keine Anwendung.
  2. Personen (Angehörige des eigenen Unternehmens und Angehörige anderer Unternehmen, die nicht geheimschutzbetreut sind), die Kenntnis von VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH erhalten müssen oder sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen Zugang verschaffen können, sind entsprechend den Regeln für die Behandlung von VS-NfD (Anlage 04) vom Auftragnehmer nachweisbar zu verpflichten.
  3. Mitarbeiter, die sich zur Einhaltung dieser Verpflichtung als ungeeignet erweisen oder gegen sie verstoßen haben, sind von der Bearbeitung der VS auszuschließen.

1.8. Anlass für ein Geheimschutzverfahren

1.8.1. VS-Auftrag

  1. Gegenstand eines VS-Auftrages können sein:
    • Lieferungen und Leistungen, die ganz oder teilweise von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten werden,
    • Lieferungen und Leistungen, die als solche keiner Geheimhaltung bedürfen, bei denen aber die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte des VS-Auftragnehmers in Einrichtungen des VS-Auftraggebers oder auf andere Weise Kenntnis von VS erhalten (z.B. Montage, Wartung und Reinigung, Instandsetzung, Transport, Bewachung (Personalgestellung).
  2. Für den Beginn der Pflichten zum VS-Schutz ist unbeschadet des Zustandekommens eines Vertrages der Zeitpunkt der Möglichkeit der Kenntnisnahme von der VS (Vorbereitungen, Bewerbungen, Verhandlungen, Angebotsausarbeitungen) maßgeblich. Die Dauer der Pflichten richtet sich nach der amtlich veranlassten Geheimhaltung und umfasst auch die Fristen für die vertragliche Gewährleistung sowie die Verwahrung von VS nach Erfüllung der vertraglichen Hauptpflichten.
  3. Ein VS-Auftrag kann direkt vom VS-Herausgeber, einem anderen amtlichen VS-Auftraggeber oder einem nicht amtlichen VS-Auftraggeber erteilt werden, der seinerseits einen VS-Auftrag erhalten hat und Unteraufträge vergibt.
  4. Das GHB gilt nicht für Unternehmensgeheimnisse; hierfür sind ggf. Kennzeichnungen zu verwenden, die sich deutlich von den amtlichen Geheimhaltungsgraden unterscheiden. Dies gilt auch für aufgrund von Forderungen ausländischer Auftraggeber ohne amtliche Veranlassung erstellte Informationen.

1.8.2. Forschung und Entwicklung

  1. Wird bei Forschung und Entwicklung in geheimschutzbetreuten Unternehmen auf bestehende VS zurückgegriffen, ist die Einwilligung des VS-Herausgebers, auf dessen Veranlassung die VS entstanden sind, einzuholen und die Einstufung der anfallenden Forschungsergebnisse anhand der vorliegenden VS-Einstufungsliste vorzunehmen. Wird nicht auf bestehende VS zurückgegriffen, und fallen Informationen an, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sein können, ist eine mögliche Einstufung mit der zuständigen obersten Bundesbehörde zu klären.
  2. Schließt das Deutsche Patentamt bei einer Patentanmeldung die Bekanntmachung von Informationen nach § 50 Patentgesetz bzw. § 3 Gebrauchsmustergesetz für ein Unternehmen aus, sind diese Informationen als VS zu behandeln.

1.9. Veranlassung der Geheimhaltung

1.9.1. VS-Herausgeber

Herausgeber einer VS kann eine inländische oder ausländische amtliche Stelle einschließlich der EU bzw. eine zwischenstaatliche Organisation (z.B. NATO, OCCAR 1) ) sein, die eine Einstufung einer VS im Interesse einer amtlichen Geheimhaltung angeordnet hat.

1) Übereinkommen zur Gründung der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (Organisation Conjointe de Coopération en Matière d' Armement = OCCAR) (BGBl. 2000 II S. 414)

1.9.2. VS-Auftraggeber

  1. Amtliche VS-Auftraggeber sind amtliche Stellen / VS-Herausgeber, die Unternehmen veranlassen, VS zu bearbeiten, zu entwickeln oder zu schützen. Hierunter zählen auch Organisationen und ausländische Behörden und Dienststellen, sofern aufgrund spezifischer Vereinbarungen oder Regelungen (z.B. im Rahmen der EU, ESA, NATO, OCCAR oder bilateraler Abkommen) Deutschland den VS-Schutz übernommen hat.
  2. Nicht amtliche VS-Auftraggeber (VS-Unterauftraggeber) sind Unternehmen, die mit Einwilligung des VS-Herausgebers andere Unternehmen veranlassen, VS zu bearbeiten, zu entwickeln oder zu schützen.

1.9.3. VS-Auftragnehmer

VS-Auftragnehmer sind Unternehmen, die von einem amtlichen oder nicht amtlichen VS-Auftraggeber mittelbar oder unmittelbar veranlasst werden, VS zu bearbeiten, zu entwickeln oder zu schützen. Als VS-Auftragnehmer gelten auch Unternehmen, die sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen für einen amtlichen oder nicht amtlichen VS-Auftraggeber Zugang zu VS verschaffen können oder Sicherheitsbereiche betreten müssen.

1.10. Pflichten des nicht amtlichen VS-Auftraggebers

  1. Ein nicht amtlicher VS-Auftraggeber hat sich bereits in den Verhandlungen über einenVS- Unterauftrag Gewissheit darüber zu verschaffen, dass der in Aussicht genommene Vertragspartner (VS-Auftragnehmer) bereit und in der Lage ist, die nach der VS- Einstufung auf ihn entfallende Verantwortung zu übernehmen und alle mit dem Geheimschutzverfahren verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen. Er ist dafür verantwortlich, dass die Verträge über geheimhaltungsbedürftige Lieferungen und Leistungen eine Geheimschutzklausel entsprechend Anlage 02 - Geheimschutzklausel (pdf, 92KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) enthalten. Im Rahmen von VS-Unteraufträgen muss er die Einwilligung des VS- Herausgebers zur Weitergabe der VS einholen. Der VS- Auftragnehmer ist über jede Änderung des Geheimhaltungsgrades zu unterrichten.
  2. VS dürfen dem in Aussicht genommenen VS-Auftragnehmer erst dann zugänglich gemacht werden, wenn dem nicht amtlichen VS-Auftraggeber ein gültiger Sicherheitsbescheid (2.4.1) über den VS-Auftragnehmer vorliegt.VS-Arbeiten dürfen erst dann begonnen werden, wenn beim VS-Auftragnehmer alle nach den Anforderungen der VS-Einstufung notwendigen Geheimschutzmaßnahmen getroffen worden sind.
  3. Der nicht amtliche VS- Auftraggeber hat dem BMWE nach der Vergabe von VS- Unteraufträgen in Deutschland folgende Angaben anzuzeigen:
    • vom BMWE vergebene Betriebs-Nummer (ZS-Nummer) des VS-Unterauftragnehmers,
    • amtlicher Projektname,
    • Auftragsbezeichnung,
    • höchste VS-Einstufung,
    • Ort der Auftragsdurchführung (beim nicht amtlichen VS-Auftraggeber oder beim VS-Unterauftragnehmer),
    • materielle Maßnahmen erforderlich (ja/nein) sowie
    • VS-IT-Bearbeitung erforderlich (ja/nein).
  4. Bei VS-Unteraufträgen an Unternehmen außerhalb Deutschlands oder bei VS-Aufträgen ausländischer Stellen innerhalb Deutschlands an ein deutsches Unternehmen tritt an die Stelle des Sicherheitsbescheides die Facility Security Clearance (FSC) ( Anlage 05a - Request for a Facility Security Clearance (FSCIS) (pdf, 545KB, Datei ist nicht barrierefrei), Anlage 05b - Antrag auf einen Sicherheitsbescheid für ein Unternehmen (pdf, 649KB, Datei ist nicht barrierefrei)).

1.11. Pflichten des VS-Auftragnehmers

  1. Dem VS-Auftragnehmer muss ein Sicherheitsbescheid (2.4.1) über einen nicht amtlichen VS-Auftraggeber vorliegen, bevor mit diesem VS-Gespräche, VS-Verhandlungen oder ein Austausch von VS stattfinden.
  2. Der VS-Auftragnehmer ist verpflichtet, BMWE halbjährlich eine VS-Auftragsmeldung zu den von BMWE mitgeteilten Stichtagen abzugeben ( Anlage 06 - VS-Auftragsmeldung (pdf, 164KB, Datei ist nicht barrierefrei)). Dies gilt auch, wenn ermächtigtes Personal zu Dienstleistungen (Reinigung, Wartung, Bewachung) beim VS-Auftraggeber eingesetzt werden muss.
  3. Der VS-Auftragnehmer hat spätestens 5 Jahre nach Beendigung des VS-Auftrages und danach in angemessenen Zeitabständen zu prüfen, ob eine VS noch benötigt wird. Andernfalls ist sie zu vernichten oder dem VS-Auftraggeber zurückzugeben

1.12. Verantwortlichkeit für die VS-Einstufung und Kennzeichnung

  1. Der VS-Herausgeber bestimmt, welche Teile eines VS-Auftrages nach welcher VS-Einstufung geheimhaltungsbedürftig sind. Der VS-Auftraggeber legt unter Berücksichtigung der VS-Einstufung des VS-Herausgebers ggf. besondere Bedingungen und Auflagen des VS-Auftrags in der VS-Einstufungsliste (2.4.2, Anlage 07 - VS Einstufungsliste (amtl. und nicht amtl.) (pdf, 139KB, Datei ist nicht barrierefrei)) fest und informiert den VS-Auftragnehmer so früh wie möglich. Zweifel hinsichtlich der VS-Einstufung sind umgehend mit dem VS-Auftraggeber zu klären (3.3.2).
  2. Die VS-Einstufungsliste soll so abgefasst werden, dass sie selbst keine VS-Einstufung erfordert; sie darf nur nach dem Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" zugänglich sein.
  3. Nicht amtliche VS-Auftraggeber haben sich bei der Vergabe von VS-Unteraufträgen nach der VS-Einstufungsliste des VS-Herausgebers zu richten und diese erforderlichenfalls zu kennzeichnen bzw. anzupassen.
  4. Der VS-Auftragnehmer hat die erforderliche Kennzeichnung der VS sicher zu stellen.