SessionModalTitle

SessionModalText

Zur Übersicht über alle GHB-Anlagen gelangen Sie am einfachsten, wenn Sie auf der Startseite im Bereich „Das Geheimschutzhandbuch“ den Menüpunkt (das Kapitel) "Anlagen" auswählen. Unternehmen die sich in er Geheimschutzbetreuung des BMWE befinden können die derzeit gültigen Übergangsregelungen unter: Service/Anleitungen und Handreichungen abrufen.

2.4.1. Sicherheitsbescheid

2.4.1.1. Allgemeines

  1. VS-Auftraggeber und VS-Auftragnehmer erhalten vom BMWE einen Sicherheitsbescheid, wenn
    • beim VS-Auftragnehmer die gesetzlichen Vertreter VS-ermächtigt sind,
    • ein/e geeignete/r zum Zugang zu VS ermächtigte/r Unternehmensangehörige/r als SiBe und mindestens ein/e Vertreter/in bestellt und durch BMWE in seine/ihre Obliegenheiten eingeführt sind,
    • die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen materiellen Geheimschutzmaßnahmen realisiert worden sind.
  2. Der Sicherheitsbescheid enthält:
    • Namen des Unternehmens bzw. des Unternehmensteils,
    • Namen und Anschrift des/der SiBe im Unternehmen, des/der SiBe-Vertreters/-in sowie des/der VS-Empfangsberechtigten (VS-Verwalter/-in) im Unternehmen/ Unternehmensteil, - Verwahrungsmöglichkeiten für VS,
    • im Unternehmen vorhandene Geheimschutzmaßnahmen (Kategorien gemäß Anlage 12),
    • Verpflichtung des VS-Auftraggebers zur Prüfung, ob die beim VS-Auftragnehmer vorhandenen Kategorien für die Auftragsdurchführung ausreichend sind,
    • Notwendigkeit der schriftlichen Bestätigung des VS-Auftragnehmers gegenüber dem VS-Auftraggeber auf dessen Anforderung, dass die erforderlichen Kategorien ausreichend verfügbar sind.

    Der Sicherheitsbescheid kann mit Einschränkungen und einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Er dient ausschließlich zur Information des VS-Auftragnehmers und VS-Auftraggebers und darf nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden.
  3. Der Sicherheitsbescheid über das eigene Unternehmen enthält darüber hinaus:
    • die Einschränkung, dass erst nach Realisierung eventueller zusätzlich erforderlicher Geheimschutzmaßnahmen und nach Vorliegen des Sicherheitsbescheides des nicht amtlichen VS-Auftraggebers die Auftragsbearbeitung begonnen werden darf, - die Termine für die Abgabe der halbjährlichen VS-Auftragsmeldung. (4) Ein nicht amtlicher VS-Auftraggeber hat für ein Unternehmen außerhalb Deutschlands eine FSC zu beantragen, mit der die zuständige ausländische Sicherheitsbehörde BMWE die Sicherheitsunbedenklichkeit des Unternehmens bescheinigt (Anlage 05a, Anlage 05b). (5) Der VS-Auftraggeber prüft, ob die im Sicherheitsbescheid angegebenen Sicherheitsvorkehrungen (Kategorien, Anlage 12) für die VS-Auftragsdurchführung ausreichen, und beantragt bei BMWE unter Angabe der erforderlichen Kategorien ggf. einen neuen Sicherheitsbescheid.

2.4.1.2. Aussetzung

  1. BMWE kann nach Gewährung rechtlichen Gehörs des betroffenen Unternehmens Sicherheitsbescheide ganz oder teilweise aussetzen bzw. die Entscheidung über weitere beantragte Sicherheitsbescheide zurückstellen, wenn gegen wesentliche Grundsätze des Geheimschutzes verstoßen wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn:
    • bei dem Unternehmen die Voraussetzungen zur Erteilung des Sicherheitsbe­scheides nicht mehr erfüllt sind und das Unternehmen diese Voraussetzun­gen nicht in dem von BMWE orgegebenen Zeitraum wieder herstellt,
    • ein Insolvenzverfahren beantragt wird,
    • gegen einen Geschäftsführer, ermächtigten Eigentümer oder Gesellschafter ein Ermittlungsverfahren gemäß § 160 StPO eingeleitet worden ist
    • schwerwiegende Sicherheitsmängel bei der Durchführung eines VS-Auftrages vorliegen,

    oder wiederholt
    • bei einem Unternehmen offensichtliche Mängel bei der Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen auftreten,
    • die Unterlagen für die Aktualisierungen/Wiederholungsüberprüfungen nicht fristgerecht bei BMWE eingehen,
    • die VS-Ermächtigungen nicht binnen drei Monaten vollzogen werden,
    • das Unternehmen die VS-Auftragsmeldung nicht zu den im Sicherheitsbescheid vorgegebenen Terminen abgibt.

    Die Empfänger von Sicherheitsbescheiden werden vom BMWE über die Aussetzung unterrichtet.
  2. Während der Aussetzung des Sicherheitsbescheides darf das Unternehmen nur VS-Aufträge bearbeiten, die nicht von der Aussetzung erfasst sind.

2.4.1.3. Aufhebung

BMWE hebt Sicherheitsbescheide auf, wenn

  • VS-Aufträge nicht zustande gekommen oder vollständig abgewickelt sind und nicht andere Gründe für die Aufrechterhaltung bestehen,
  • die Voraussetzungen für die Erteilung von Sicherheitsbescheiden nachträglich wegfallen,
  • die Geheimschutzbetreuung durch Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages beendet wird.

Dem betroffenen Unternehmen ist zur beabsichtigten Aufhebung rechtliches Gehör zu gewähren. Die Empfänger von Sicherheitsbescheiden werden vom BMWE unterrichtet.

Einstieg in die Kapitel

Alle Anlagen auf einen Blick

Hier finden Sie in einer Übersicht alle Anlagen aus dem Geheimschutzhandbuch.