4.1. Allgemeine Bestimmungen
4.1.1. Begriff
Der personelle Geheimschutz umfasst die Sicherheitsüberprüfung (einschließlich Aktualisierung/Wiederholungsüberprüfung) von Personen, die Zugang zu VS erhalten sollen oder sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen können, und ihre Ermächtigung. Die Sicherheitsüberprüfung einer Person ist eine vorbeugende Maßnahme des personellen Geheimschutzes, durch die verhindert werden soll, dass Personen zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt werden, bei denen ein Sicherheitsrisiko besteht.
4.1.2. Auswahl und Vorprüfung der betroffenen Person
- Der/die SiBe stimmt mit den für VS-Aufträge Verantwortlichen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn nötig" (1.4) ab, welche Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit i.S. §1 Abs. 2 SÜG ausüben sollen und einer VS-Ermächtigung bedürfen.
- Nach Einwilligung der betroffenen Person in die vom/von der SiBe vorgeschlagene Art der Sicherheitsüberprüfung führt der/die SiBe eine Vorprüfung auf die Eignung zur VS-Ermächtigung durch. Entscheidungskriterien, die der betroffenen Person vorab bekannt zu geben sind, sind u.a. die Auskünfte der Arbeitsvorgesetzten über ihre Zuverlässigkeit.
- Der/die SiBe darf grundsätzlich nur Sicherheitsüberprüfungen für Personen beantragen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Der/die SiBe hat BMWE mit dem Antrag auf VS-Ermächtigung sicherheitserhebliche Umstände, die ihm/ihr im Rahmen der Vorprüfung bekannt geworden sind, mitzuteilen.
4.1.3. Sicherheitsüberprüfung von Unternehmensorganen
- Eigentümer (natürliche Personen) und Mitglieder der Geschäftsleitung (Träger der unternehmerischen Verantwortung) eines Unternehmens bedürfen einer VS-Ermächtigung entsprechend der höchsten VS-Einstufung der VS-Aufträge des Unternehmens. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person auf den Zugang zu VS gegenüber BMWE schriftlich verzichtet ( Anlage 10 - Verplichtungserklärung, natürliche Person (pdf, 202KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)) und darlegt, dass ihre Kenntnisnahme tatsächlich und dauerhaft ausgeschlossen ist.
- Ist eine juristische Person Eigentümerin des Unternehmens, sieht BMWE von ihrer Geheimschutzbetreuung ab, wenn sie sich verpflichtet, keine Kenntnis von VS zu nehmen ( Anlage 11 - Verpflichtungserklärung, juristische Personen (pdf, 218KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)).
- Mitglieder der Überwachungsorgane (z.B. Aufsichtsrat oder Beirat) eines Unternehmens bedürfen keiner VS-Ermächtigung, sofern nicht besondere Gründe diese erfordern.
4.2. Sicherheitsüberprüfung
4.2.1. Arten der Sicherheitsüberprüfung
- Entsprechend der vorgesehenen VS-Tätigkeit ist eine
- einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1), eine
- erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) oder eine
- erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
erforderlich. - Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung Erkenntnisse, die nur durch die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, ist diese mit Zustimmung der betroffenen Person durchzuführen. Diese Erkenntnisse werden der nichtöffentlichen Stelle nicht mitgeteilt.
- Eine Ü 1 ist für Personen durchzuführen, die Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften VS erhalten sollen oder ihn sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen können.
- Eine Ü 2 ist für Personen durchzuführen, die
- Zugang zu GEHEIM eingestuften VS erhalten sollen oder ihn sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen können, oder
- Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften VS erhalten sollen oder ihn sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen können,
soweit BMWE nicht eine Ü 1 für ausreichend erklärt., - Eine Ü 3 ist für Personen durchzuführen, die
- Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften VS erhalten sollen oder ihn sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen können, oder
- Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften VS erhalten sollen oder ihn sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen können,
soweit BWMi nicht eine Ü 1 oder Ü 2 für ausreichend erklärt.
4.2.2. Datenerhebung
BMWE erhebt über den/die SiBe die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem SÜG erforderlichen Daten. Die betroffene Person ist von dem/der SiBe auf
- den Zweck der Erhebung,
- die erhebende Stelle (BMWE),
- Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung,
- eine evtl. arbeitsvertragliche Mitwirkungspflicht und
- die Freiwilligkeit ihrer Angaben
hinzuweisen.
4.2.3. Einleitung der Sicherheitsüberprüfung
- Der/die SiBe prüft, ob die Voraussetzungen für eine Sicherheitsüberprüfung vorliegen. Er/sie stellt fest, ob eine Anfrage an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erforderlich ist und beantragt die vom VS-Auftraggeber geforderte Sicherheitsüberprüfung und VS-Ermächtigung. Der Antrag kann nur für bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen Beschäftigte gestellt werden.
- BMWE sind unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Unterschrift der betroffenen Person, vorzulegen:
- Antrag auf VS-Ermächtigung ( Anlage 19a - Antrag auf VS-Ermächtigung (pdf, 101KB, Datei ist nicht barrierefrei)),
- Sicherheitserklärung (Original und eine Kopie, Anlage 19b - Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1) (pdf, 431KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) bzw. Anlage 19c - Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung Ü2 (pdf, 586KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)),
- ggf. Beiblatt zur Sicherheitserklärung (zweifach, Anlage 19d (1) - Beiblatt zur Sicherheitserklärung Ü1 (pdf, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei), Anlage 19d (2) - Beiblatt zur Sicherheitserklärung (pdf, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)) und
- ggf. Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik (zweifach, Anlage 19e - BStU Antrag (pdf, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)).
- Der/die SiBe belehrt die betroffene Person über die Notwendigkeit vollständiger und richtiger Angaben ( Anlage 19f - Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung (pdf, 797KB, Datei ist nicht barrierefrei)). Dabei hat er/sie die betroffene Person darüber zu belehren, dass sie Angaben verweigern kann, die für sie oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Absatz 1 StPO, oder Lebensgefährten strafrechtliche Verfolgung , Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Der/die SiBe prüft und bestätigt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in der Sicherheitserklärung und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Er/sie befragt die betroffene Person zu sicherheitserheblichen Erkenntnissen und erörtert diese ggf. mit ihr und unterrichtet BMWE hierüber.
- Der/die SiBe nimmt eine Kopie des Antrags auf VS-Ermächtigung und der Sicherheitserklärung zur Sicherheitsakte (4.7.2). BMWE sind der Antrag auf VS-Ermächtigung sowie das Original und eine Kopie der Sicherheitserklärung zu übersenden.
- Für Mitarbeiter/innen von in Deutschland ansässigen Unternehmen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gelten die Regelungen in Absatz 1 bis 4 mit folgenden Ausnahmen:
- Für Staatsangehörige eines NATO-Mitgliedsstaates, die Zugang zu NATO-VS erhalten sollen, erfolgt die Sicherheitsüberprüfung durch den Heimatstaat. Leben diese Personen länger als fünf Jahre in Deutschland, kann die Überprüfung mit Zustimmung des Heimatstaates durch BMWE erfolgen.
- Für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika erfolgt die Sicherheitsüberprüfung durch die Sicherheitsbehörde der USA.
- Für Staatsangehörige eines EDIR-Mitgliedsstaates1) (Frankreich, Großbritannien, Italien, Schweden, Spanien) erfolgt die Sicherheitsüberprüfung durch BMWE. Wurde diese vor weniger als fünf Jahren bereits von einer Sicherheitsbehörde eines anderen EDIR-Mitgliedsstaates sicherheitsüberprüft, ist eine erneute Sicherheitsüberprüfung erst nach Ablauf der fünf Jahre erforderlich. Der/die SiBe teilt BMWE nach Befragung des/der Mitarbeiters/in mit, welche Sicherheitsbehörde die Sicherheitsüberprüfung durchgeführt hat.
- Für Angehörige der Unterzeichnerstaaten des GUZ-Übereinkommens 2) wird die Sicherheitsüberprüfung durch den Heimatstaat durchgeführt.
Der/die SiBe hat in Fällen, in denen die Sicherheitsüberprüfung durch den Heimatstaat durchgeführt wird, BMWE den Antrag auf VS-Ermächtigung zuzuleiten. Die entsprechenden ausländischen Vordrucke zur Einleitung der Sicherheitsüberprüfung werden von BMWE unverzüglich dem/der SiBe zur Weiterleitung an die betroffene Person zugeleitet. Die ausgefüllten Vordrucke sind von dem/der SiBe an BMWE zurückzusenden. Ein Exemplar ist zur Sicherheitsakte zu nehmen.
1) Rahmenübereinkommen über Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie (European Defence Industry Restructuring Framework Agreement - EDIR-FA) vom 27.07.2000 (BGBl. 2001 II S. 91).
2) Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung des Gaszentrifugenverfahrens zur Herstellung angereicherten Urans vom 04.03.1970 (BGBl. 1971 II S. 929).
4.2.4. Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten
- Bei Ü 1 trifft das BfV folgende Maßnahmen:
- Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
- Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und Ersuchen um eine Datenübermittlung aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
- soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen betroffenen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Übermittlung der nach § 3 Abs. 1 und 2 Nummer 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes gespeicherten Daten,
- Anfragen an das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die Nachrichtendienste des Bundes, sowie
- Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren.
Darüber hinaus kann das BfV zu der betroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten nehmen mit Ausnahme des öffentlich sichtbaren Teils sozialer Netzwerke. - Bei Ü 2 führt das BfV zusätzlich folgende Maßnamen durch:
- Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze im Inland der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre und
- Prüfung der Identität der betroffenen Person.
Für die mitbetroffene Person trifft das BfV die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen mit Ausnahme der Recherche im Internet. Darüber hinaus kann das BfV für die betroffene Person in erforderlichem Maße Einsicht in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke nehmen. - Bei Ü 3 befragt BfV zusätzlich die von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen und ggf. weitere geeignete Auskunftspersonen.
- BMWE befasst ggf. den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ( Anlage 19e - BStU Antrag (pdf, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)) und übermittelt evtl. sich hieraus ergebende Erkenntnisse zur Bewertung an BfV.
- Erforderlichenfalls kann BfV zusätzlich Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5 SÜG durchführen.
4.2.5. Abschluss der Sicherheitsüberprüfung/Aufhebung der VS-Ermächtigung/rechtliches Gehör
- Stellt das BfV keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse fest, entscheidet BMWE über die VS-Ermächtigung.
- Stellt das BfV ein Sicherheitsrisiko oder sicherheitserhebliche Erkenntnisse fest, teilt es dies einschließlich seiner Bewertung BMWE mit. BMWE berücksichtigt dies bei seiner Entscheidung über die beantragte VS-Ermächtigung.
- Vor Ablehnung oder Aufhebung einer VS-Ermächtigung gibt BMWE der betroffenen Person bzw. der mitbetroffenen Person Kenntnis und Gelegenheit, sich zu äußern.
- Stellt BMWE fest, dass eine Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, weil die betroffene Person oder die mitbetroffene Person nicht überprüfbar ist, dann liegt ein Verfahrenshindernis vor und die Sicherheitsüberprüfung wird eingestellt.
- Die Ablehnung oder Aufhebung einer VS- Ermächtigung wird der betroffenen Person grundsätzlich unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mitgeteilt; das Unternehmen wird hierüber ohne Angabe der Gründe unterrichtet. Diese Entscheidung berechtigt nicht zur Annahme persönlicher Verfehlungen.
- Sicherheitserhebliche Erkenntnisse können dem Unternehmen mitgeteilt werden, soweit dies zum Schutz von VS erforderlich ist. Sie dürfen vom Unternehmen ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden.
4.2.6. Aktualisierung der Sicherheitserklärung/Wiederholungsüberprüfung
- Das Unternehmen hat auf die Fortdauer der VS-Ermächtigung gegenüber BMWE zu verzichten, wenn
- die betroffene Person nicht mehr mit VS befasst wird,
- sich die betroffene Person aus Sicht des Unternehmens als ungeeignet zum Zugang zu VS erweist,
- eine Aktualisierung/Wiederholungsüberprüfung nicht durchgeführt werden kann.
- Die Sicherheitserklärung wird grundsätzlich jeweils nach fünf Jahren aktualisiert. BMWE unterrichtet den/die SiBe über den Termin. Diese/r teilt BMWE die Personen mit, deren Ermächtigung nicht mehr erforderlich ist oder für die eine Aktualisierung unterbleiben kann, weil das Unternehmen gegenüber BMWE verbindlich erklärt, dass sie innerhalb von zwei Jahren aus einer VS-Tätigkeit ausscheiden.
- BMWE teilt dem/der SiBe mit, für welche VS-Ermächtigte die Aktualisierung durchzuführen ist. Der/die SiBe veranlasst, dass die betroffene Person ihre Sicherheitserklärungen überprüft und ergänzt. Ergänzungen sind kenntlich zu machen. BMWE prüft die von dem/der SiBe vorgelegten, ergänzten Sicherheitserklärungen, befasst BfV und entscheidet abschließend.
- Die Sicherheitsüberprüfungen sind nach 10 Jahren zu wiederholen, falls das Unternehmen nicht verbindlich erklärt, dass die betroffenen Personen innerhalb von fünf Jahren aus einer VS- Tätigkeit ausscheiden. In diesen Fällen ist eine Aktualisierung durchzuführen.
- Nach einer Wiederholungsüberprüfung oder Aktualisierung der Sicherheitserklärung wird keine neue VS-Ermächtigungsurkunde ausgestellt, wenn die VS-Ermächtigung im bisherigen Umfang bestehen bleibt.
4.3. VS-Ermächtigung
4.3.1. VS-Ermächtigungsurkunde / vertragliche Zusatzvereinbarung
- BMWE ermächtigt die betroffene Person durch eine VS-Ermächtigungsurkunde zum Zugang zu VS eines bestimmten Geheimhaltungsgrades und leitet diese dem/der SiBe zu. Die VS-Ermächtigung kann mit einer Befristung, Bedingungen, Auflagen oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.
- Der/die SiBe gibt der betroffenen Person die VS-Ermächtigung bekannt, händigt ihr die "Anleitung für die Geheimhaltung in der Wirtschaft" ( Anlage 21 - Anleitung für die Geheimhaltung in der Wirtschaft (pdf, 322KB, Datei ist nicht barrierefrei)) aus und belehrt sie über die sich aus der VS-Ermächtigung ergebenden Verpflichtungen (Erstbelehrung).
- Bedingung für die Wirksamkeit einer VS-Ermächtigung ist, dass die Pflicht zur Geheimhaltung vertraglich zwischen der betroffenen Person und dem Unternehmen vereinbart wird ( Anlage 38 - Zusatzvereinbarung Dienstvertrag (pdf, 79KB, Datei ist nicht barrierefrei)).
- Die VS-Ermächtigung tritt mit Unterzeichnung der Ermächtigungsbestätigung der betroffenen Person in Kraft. Die VS-Ermächtigungsbestätigung ist BMWE als Nachweis der VS-Ermächtigung unverzüglich zu übersenden.
4.3.2. Vorläufige VS-Ermächtigung
Bei besonderer Dringlichkeit kann BMWE ausnahmsweise eine vorläufige VS-Ermächtigung erteilen, wenn das BfV ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko
4.3.3. Mehrfache VS-Ermächtigung
Mitglieder der Geschäftsleitung, Gesellschafter, der/die SiBe und der/die Vertreter/in, der/die IT-VS-Beauftragte, der/die VS-Verwalter/in, die eine solche Funktion in mehreren Unternehmen ausüben, bedürfen einer VS-Ermächtigung für jedes Unternehmen.
Für die Aktualisierung bzw. Wiederholungsüberprüfung ist das Unternehmen zuständig, für das die Ermächtigung der betroffenen Person am längsten besteht.
4.3.4. Sofortermächtigung
- Personen, die bereits VS-ermächtigt waren, können auf Antrag des/der SiBe (
Anlage 19a - Antrag auf VS-Ermächtigung (pdf, 101KB, Datei ist nicht barrierefrei)) ohne erneute Sicherheitsüberprüfung VS-ermächtigt werden, wenn
- seit Abschluss der letzten Sicherheitsüberprüfung oder der letzten Aktualisierung der Sicherheitserklärung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind und
- keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse vorliegen.
- Der/die SiBe lässt zu diesem Zweck von der betroffenen Person eine neue Sicherheitserklärung ausfüllen und fügt diese seinem Antrag auf VS-Ermächtigung an BMWE bei.
4.3.5. Fremdpersonal
- Will ein nicht geheimschutzbetreutes Unternehmen unter Verzicht auf Aufnahme in die Geheimschutzbetreuung Mitarbeiter im Rahmen eines VS-Auftrages bei einem nicht amtlichen VS-Auftraggeber einsetzen, kann dessen SiBe deren VS-Ermächtigung beantragen sowie die personellen Geheimschutzmaßnahmen durchführen. Dies ist für maximal fünf Mitarbeiter unter der Bedingung möglich, dass eine entsprechende Vereinbarung beider Unternehmen und die Einwilligung der betroffenen Person vorliegen (2.3.3). In diesen Fällen ist eine Zusatzvereinbarung zwischen den beteiligten Unternehmen und den Mitarbeitern abzuschließen ( Anlage 39 - Zusatzvereinbarung Dienstvertrag (Abstellungsvereinbarung) (pdf, 136KB, Datei ist nicht barrierefrei)).
- Beauftragt ein nicht amtlicher VS-Auftraggeber eine/n freie/n Mitarbeiter/in mit der Durchführung eines VS-Auftrages, kann sein/e SiBe die VS-Ermächtigung bei BMWE beantragen und die personellen Geheimschutzmaßnahmen durchführen (2.3.3). In diesen Fällen ist eine Zusatzvereinbarung für freie Mitarbeiter abzuschließen ( Anlage 40 - Zusatzvereinbarung freier Mitarbeiter (pdf, 189KB, Datei ist nicht barrierefrei)).
4.4. Zugangsgewährung zu VS
- Der/die SiBe darf VS-Ermächtigten Zugang zu VS nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn nötig" gestatten. Hierbei ist auch zu beachten, dass Zugang zu
- VS im Rahmen bilateraler und multilateraler Geheimschutzvereinbarungen grundsätzlich nur den Staatsangehörigen der Vertragsparteien,
- NATO-VS neben den NATO-Staatsangehörigen auch Staatsangehörigen aus Australien, Finnland, Irland, Neuseeland, Österreich, Schweden und der Schweiz,
- VS eines EDIR-Mitgliedsstaates im Rahmen eines EDIR-Programmes neben den Staatsangehörigen mit alleiniger Staatsangehörigkeit eines EDIR-Mitgliedsstaates auch Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, die im Besitz der Staatsangehörigkeit eines EDIR-Mitgliedsstaates und der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind,
- VS im Rahmen des GUZ-Übereinkommens nur den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
gewährt werden darf.
Ausnahmen sind nur mit über BMWE einzuholender Einwilligung der beteiligten Staaten zulässig. - Verlangen Vertreter/-innen von Behörden oder Organisationen Zugang zu VS ohne mit den im Unternehmen bearbeiteten VS-Auftragen befasst zu sein, ist BMWE einzuschalten.
- In Not- und Katastrophenfällen ist hilfeleistenden Personen direkter Zutritt zu Räumen zu gestatten, in denen VS verwahrt werden. Diese Personen sind von dem/der SiBe auf ihre Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen. Richtern, Staatsanwälten und Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften kann ohne Nachweis der VS-Ermächtigung im erforderlichen Umfang Zugang zu VS gewährt werden.
4.5. Außerkrafttreten der VS-Ermächtigung
4.5.1. Beendigung/Ruhephase des Arbeitsverhältnisses
- Die VS-Ermächtigung erlischt grundsätzlich bei Beendigung des Vertragsverhältnisses. Gleiches gilt beim Beginn der Ruhephase im Rahmen einer Altersteilzeitregelung.
- Während des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder der Elternzeit ruht die VS-Ermächtigung. Die Geheimhaltungspflicht bleibt weiter bestehen. Der/die SiBe hat die VS-Ermächtigten danach unverzüglich nach sicherheitserheblichen Erkenntnissen und Veränderungen zu befragen. Die Befragung ist zur Sicherheitsakte der betroffenen Person zu nehmen, evtl. sicherheitserhebliche Erkenntnisse sind BMWE mitzuteilen.
4.5.2. Aufhebung
- BMWE kann eine VS-Ermächtigung aufheben, wenn sich bei der betroffenen Person Sicherheitsrisiken ergeben. Vor Aufhebung einer VS-Ermächtigung gewährt BMWE der betroffenen Person rechtliches Gehör.
- Das Unternehmen wird ohne Angabe der Gründe über die Aufhebung unterrichtet und zur Rückgabe der VS-Ermächtigungsurkunde aufgefordert.
4.6. Belehrung
- Die betroffene Person ist von dem/der SiBe zusätzlich zu der Erstbelehrung bei der VS-Ermächtigung
- in regelmäßigen Abständen, mindestens alle fünf Jahre, entsprechend den besonderen Sicherheitserfordernissen des Unternehmens, seinem/ihrem Sicherheitsverhalten sowie der Anzahl/Art der VS, zu denen er/sie Zugang hat (Wiederholungsbelehrung),
- aus konkretem Anlass vor Reisen in das Ausland ( Anlage 22 - Merkblatt Auslandsreisen (pdf, 78KB, Datei ist nicht barrierefrei)),
- bei Erlöschen einer VS-Ermächtigung ( Anlage 14 - Erklärung beim Erlöschen der Ermächtigung (pdf, 63KB, Datei ist nicht barrierefrei))
zu belehren. - Belehrungen sind von dem/der SiBe oder dem/der Vertreter/in persönlich durchzuführen. Der schriftliche Nachweis ist nach Unterschrift der betroffenen Person zur Sicherheitsakte zu nehmen.
- Nach Erlöschen einer VS-Ermächtigung belehrt der/die SiBe die betroffene Person, dass sie nicht mehr zum Zugang zu VS berechtigt ist, die Geheimhaltungspflicht aber weiterhin besteht ( Anlage 14 - Erklärung beim Erlöschen der Ermächtigung (pdf, 63KB, Datei ist nicht barrierefrei)).
4.7. Weitere personelle Geheimschutzmaßnahmen
4.7.1. Nachträgliche Erkenntnisse/Veränderungsmeldung
Der/die SiBe unterrichtet BMWE unverzüglich mit Veränderungsmeldung ( Anlage 15 - Veränderungsmeldung (pdf, 101KB, Datei ist nicht barrierefrei)) im Falle von Veränderungen von für die VS-Ermächtigung wesentlichen personenbezogenen Daten oder sicherheitserheblichen Erkenntnissen. Hierzu gehören:
- das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
- Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,
- Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebensgemeinschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft sowie
- Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,
- Umsetzung in einen anderen geheimschutzbetreuten Betriebsteil,
- Strafverfahren sowie arbeitsrechtliche Maßnahmen,
- Nebentätigkeiten,
- Informationen zu nachrichtendienstlichen Ansprachen, erheblichen Verstößen gegen Geheimschutzbestimmungen, schweren geistigen oder seelischen Störungen, Alkohol- oder Drogenproblemen und Spielsucht.
4.7.2. Sicherheitsakten
- Der/die SiBe führt über die betroffene Person eine VS-NfD einzustufende Sicherheitsakte. Zu dieser sind eine Kopie der Sicherheitserklärung und alle sicherheitsrelevanten Informationen zu nehmen. Sie ist grundsätzlich durch den/die SiBe vor Ort (StvO) zu führen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen; sie darf weder der Geschäftsleitung, der Personalverwaltung noch Dritten zugänglich sein.
- Die Sicherheitsakten sind nach dem Ausscheiden eines Unternehmens aus der Geheimschutzbetreuung 5 Jahre zu verwahren. Erlischt das Unternehmen innerhalb dieser Frist, sind die Sicherheitsakten unverzüglich BMWE zu übergeben.
- Die Sicherheitsakte darf grundsätzlich nicht an einen neuen Arbeitgeber weitergeleitet werden. Im Falle der Rechtsnachfolge eines Unternehmens gemäß § 613 a BGB können die Sicherheitsakten an den Rechtsnachfolger übergeben werden. Die beteiligten Unternehmen unterrichten BMWE hierüber; BMWE verfügt die erforderlichen Maßnahmen.
- Die Weitergabe einer Kopie der Sicherheitserklärung an einen neuen Arbeitgeber ist mit Einwilligung der betroffenen Person möglich. Die Einwilligung ist zur Sicherheitsakte des abgebenden Unternehmens zu nehmen.
4.7.3. Vernichtung der Sicherheitsakten
- Die Sicherheitsakte ist fünf Jahre nach Beendigung der VS-Tätigkeit der betroffenen Person zu vernichten. Sie kann im Einzelfall mit ihrer auch gegenüber BMWE zu erklärenden Zustimmung weitere fünf Jahre verwahrt werden.
- Die Sicherheitsakte ist innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die betroffene Person nicht VS-ermächtigt wurde, es sei denn, die betroffene Person willigt auch gegenüber BMWE in eine längere Verwahrung ein.
- Eine Vernichtung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Die Akte ist in diesem Fall mit einem Sperrvermerk zu versehen und darf nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden.
4.7.4. Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
- Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten der betroffenen Person dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden.
- Für personenbezogene Daten, die zwischen verschiedenen Unternehmensteilen weitergegeben werden sollen, ist ein ausreichender Schutz durch das Unternehmen sicherzustellen (§ 9 BDSG). Die Mitarbeiter des Unternehmens, die für die Führung der Sicherheitsakten zuständig sind, sind schriftlich darüber zu belehren, dass bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind ( Anlage 41 - Erklärung Datenübermittlung (pdf, 55KB, Datei ist nicht barrierefrei)).
- Daten anderer Personen, die in der Sicherheitserklärung der betroffenen Person enthalten sind, dürfen nicht in einer automatisierten Datei verarbeitet werden.
4.7.5. Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten
- Unrichtige personenbezogene Daten werden berichtigt; die betroffenen Stellen sind hierüber zu unterrichten. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit personenbezogener Daten, ist dies zur Sicherheitsakte zu nehmen und BMWE zu unterrichten.
- In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind entsprechend der für die Sicherheitsakte geltenden Fristen zu löschen. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden können. In diesem Fall sind die Daten zu sperren und dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet und genutzt werden.
4.7.6. Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten
- Für die Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten gilt § 23 SÜG.
- Der betroffenen Person wird durch den/die SiBe oder BMWE Einsicht in ihre Sicherheitsakte gewährt, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Die Regelungen des § 23 Absätze 2 bis 5 SÜG gelten entsprechend.
- Ergänzend zu § 23 Abs. 3 SÜG wird die Auskunft auch nicht erteilt, wenn sie dem Wohle eines anderen Staates oder einer zwischenstaatlichen Organisation Nachteile bereiten würde. Der Einwand der Gefährdung der Sicherheit eines anderen Staates oder einer zwischenstaatlichen Organisation kann auch einem Auskunftsverlangen der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gemäß § 23 Abs. 5 SÜG entgegengehalten werden.
4.7.7. Datenschutz
- Stellt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Mängel in der Durchführung datenschutzrechtlicher Bestimmungen fest, entscheidet BMWE über die Aussetzung oder Aufhebung des Sicherheitsbescheides.
- BMWE unterrichtet die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über schwere Verstöße gegen das BDSG oder Vorschriften des SÜG, die das Persönlichkeitsrecht schützen.
4.7.8. Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen
- Stellt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Mängel in der Durchführung datenschutzrechtlicher Bestimmungen fest, entscheidet BMWE über die Aussetzung oder Aufhebung des Sicherheitsbescheides.
- BMWE unterrichtet die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über schwere Verstöße gegen das BDSG oder Vorschriften des SÜG, die das Persönlichkeitsrecht schützen.