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5. Besuchskontrollverfahren

5.1. Begriff und Zweck

  1. Das BKV umfasst alle unter Berücksichtigung des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn nötig" zu ergreifenden Sicherheitsvorkehrungen, wenn
    • Personen ein anderes Unternehmen oder eine staatliche Stelle besuchen wollen und dabei der Zugang zu VS erforderlich ist, bzw. die Möglichkeit besteht, Kenntnis von VS zu erlangen, oder wenn sie
    • Sicherheitsbereiche ausländischer Staaten/zwischenstaatlicher Organisationen betreten müssen.
  2. Voraussetzungen für eine Besuchserlaubnis sind:

5.2. BKV Inland

  1. Der/die SiBe des entsendenden Unternehmens hat dem zu besuchenden Unternehmen oder der zu besuchenden Behörde rechtzeitig die erforderlichen Informationen zu übermitteln ( Anlage 23 - Einzel-SiBe-Bescheinigung (pdf, 3MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm), Anlage 24 - Sammel-SiBe-Bescheinigung (pdf, 4MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) - SiBe-Bescheinigung -). Für Besuche bei in Deutschland ansässigen ausländischen staatlichen Stellen und zwischenstaatlichen Organisationen gelten die Regelungen nach 5.3.
  2. Auf der Grundlage einer vorliegenden SiBe-Bescheinigung können weitere SiBe-Bescheinigungen ausgestellt werden. Die SiBe-Bescheinigung darf für längstens ein Jahr ausgestellt werden und ist nach Ablauf mindestens zwei Jahre zu verwahren.
  3. Der/die SiBe des besuchten Unternehmens prüft die Identität des/der Besuchers/in.
  4. Tritt vor Fristablauf der SiBe-Bescheinigung die ihr zugrunde liegende VS-Ermächtigung außer Kraft, unterrichtet der/die SiBe unverzüglich alle ihre Empfänger.
  5. Vertreter/-innen deutscher staatlichen Stellen weisen sich bei Besuchen durch eine Konferenzbescheinigung gemäß § 46 Abs. 2 Verschlusssachenanweisung (VSA) für die Bundesbehörden aus.

5.3. BKV-Ausland

5.3.1. Internationales Besuchskontrollverfahren

  1. Will ein Unternehmen VS-Ermächtigte zu Besuchen in das Ausland, zu ausländischen staatlichen Stellen in Deutschland oder zu zwischenstaatlichen Organisationen entsenden, stellt der/die SiBe einen Besuchsantrag ( Anlage 25 - Request for Visit (pdf, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)) beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw). Vor Antragstellung muss eine gültige FSC über das Unternehmen vorliegen oder ist diese bei BMWE einzuholen.
  2. Die Reise sollte erst dann angetreten werden, wenn eine Rückfrage bei der zu besuchenden Stelle bestätigt hat, dass dort dem Besuch nichts entgegensteht.
  3. In Eilfällen, wenn durch die Einhaltung der international vereinbarten Bearbeitungsfristen ( Anlage 26 - Bearbeitungsfristen internationale Besuchsanträge (pdf, 11KB, Datei ist nicht barrierefrei)) ein VS-Auftrag gefährdet werden könnte, können die SiBe der beteiligten Unternehmen einen kurzfristigen Besuchstermin vorschlagen. Diese Vereinbarung ist dem Besuchsantrag beizufügen; ein Besuch kann grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Arbeitstagen ab Antragsstellung durchgeführt werden.
  4. Besucher aus dem Ausland dürfen erst empfangen werden, wenn die Einwilligung des BAAINBw vorliegt.
  5. Der/die SiBe des besuchten Unternehmens prüft die Identität des/der Besuchers/in. Er hat sicherzustellen, dass die Daten der Besucher (Namen, vertretene Stelle, Besuchsdatum, Namen des Besuchten) erfasst und zwei Jahre aufbewahrt werden.
  6. Besondere Regelungen des Besuchskontrollverfahrens in internationalen Vereinbarungen sind zu beachten. Sie können im Zweifel bei BMWE erfragt werden.

5.3.2. NATO-Besuchskontrollverfahren

  1. Für Besuche im Rahmen von NATO-Programmen und NATO-Infrastrukturvorhaben gilt 5.3.1.
  2. Für Besuche im Rahmen von NATO-Programmen, die von einer NATO-Agentur betreut werden ( Anlage 27 - NATO-Agenturen (pdf, 80KB, Datei ist nicht barrierefrei)), ist BMWE für die Annahme des Besuchsantrags zuständig.
  3. Besucher aus dem Ausland dürfen erst empfangen werden, wenn die Einwilligung des BMWE vorliegt
  4. Die Bearbeitungsfristen für Besuche im Rahmen von NATO-Programmen und NATO-Infrastrukturvorhaben enthält Anlage 28 - Bearbeitungsfristen NATO-Besuchsanträge (pdf, 59KB, Datei ist nicht barrierefrei).
  5. Werden im Rahmen eines NATO-Programms VS-Aufträge an Unternehmen in Nicht-NATO-Mitgliedstaaten erteilt, sind Besuche bei diesen Unternehmen beim BAAINBw zu beantragen.

5.3.3. EDIR-Besuchskontrollverfahren

  1. Besuche im Rahmen des EDIR-FA werden nach dessen Art. 26 und Nr. 4 der Anlage unmittelbar zwischen den/der SiBe der entsendenden und der zu besuchenden Einrichtung geregelt.
  2. Besuchsanträge sind auf besonderem Formblatt ( Anlage 29 - EDIR Request for Visit (pdf, 35KB, Datei ist nicht barrierefrei)) zu stellen.

5.3.4. OCCAR-Besuchskontrollverfahren

5.3.5. Sonstige Besuchskontrollverfahren