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6.10.3. Weitergabe von VS innerhalb Deutschlands

6.10.3.1. Versendung durch private Zustelldienste

GEHEIM und VS-VERTRAULICH eingestufte VS können gemäß Anlage 62 durch private Zustelldienste versandt werden.

6.10.3.2. Beförderung durch Kurier

  1. VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und GEHEIM können durch einen/mehrere entsprechend VS-ermächtigte/n Kurier/e befördert werden.
  2. Kuriere können ausreichend VS-ermächtigte Mitarbeiter der versendenden Firma oder eines anderen geheimschutzbetreuten Unternehmens (z.B. Transportunternehmen) sein.
  3. Der/die Kurier/e hat/haben die VS ständig in persönlichem Gewahrsam zu halten. VS dürfen nicht in Fahrzeugen, Hotels, Gepäckschließfächern usw. zurückgelassen werden.
  4. Können VS nicht ständig in persönlichem Gewahrsam mindestens eines Kuriers gehalten werden, sind die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; hierzu zählt (bei Verbringungen innerhalb Deutschlands) insbesondere die Übergabe der VS im verschlossenen Behälter an eine Polizeidienststelle zur Verwahrung. Einzelheiten hierzu sind erforderlichenfalls mit BMWE abzustimmen.
  5. Für die Beförderung durch Kurier/e sind neutrale, verschlossene Transportbehälter mit verdeckt angebrachter Anschrift des absendenden Unternehmens zu benutzen.
  6. Kann nach Art und Umfang der zu befördernden VS oder aufgrund der Rahmenbedingungen des Transports (Strecke, Beförderungsmittel, Zeitspanne, etc.) der persönliche Gewahrsam nicht durch einen einzelnen Kurier sichergestellt werden, ist ein Transport  unter folgenden Bedingungen zulässig: - VS-Transporte auf der Straße müssen von zwei Personen begleitet werden, die ausreichend VS-ermächtigt sind; eine dieser Personen kann der/die Fahrer/in sein. Das Transportfahrzeug darf bei Aufenthalten nicht unbeaufsichtigt bleiben, - vor Beginn des VS-Transportes sind die Reiseroute ( Anlage 63b - Kurierausweis (pdf, 17KB, Datei ist nicht barrierefrei)), und die vorgesehenen Aufenthalte im/in den Kurierausweis/en festzulegen. Der Beginn des VS-Transportes und die voraussichtliche Ankunftszeit sind dem Empfänger der VS mitzuteilen. Der Absender ist über das Eintreffen des VS-Transportes beim Empfänger unverzüglich zu unterrichten.
  7. Kuriere sind von dem/der SiBe über ihre Pflichten zu unterrichten; ihnen ist ein maximal ein Jahr gültiger Kurierausweis ( Anlage 63b - Kurierausweis (pdf, 17KB, Datei ist nicht barrierefrei)) auszuhändigen. Erfolgt der Transport durch mehr als einen Kurier, ist für jeden Kurier ein Kurierausweis auszustellen.
  8. Der Kurier / einer der Kuriere quittiert den Empfang der zu befördernden VS-Sendung und erhält eine Quittung für die ordnungsgemäße Zustellung.
  9. Kuriere, die STRENG GEHEIM eingestufte VS befördern, haben ein Unternehmensfahrzeug zu benutzen, das von einem entsprechend VS-ermächtigten Fahrer gesteuert wird. Ist dies nicht möglich, ist ein zweiter, ebenfalls im erforderlichen Umfang ermächtigter Kurier einzusetzen. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht erlaubt.