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Zur Übersicht über alle GHB-Anlagen gelangen Sie am einfachsten, wenn Sie auf der Startseite im Bereich „Das Geheimschutzhandbuch“ den Menüpunkt (das Kapitel) "Anlagen" auswählen. Unternehmen die sich in er Geheimschutzbetreuung des BMWE befinden können die derzeit gültigen Übergangsregelungen unter: Service/Anleitungen und Handreichungen abrufen.

3.3. Aufgaben/Pflichten des/der SiBe

Allgemeines

  1. Der/die SiBe ist abschließend für die Planung, Genehmigung, Durchführung und Überwachung aller Maßnahmen zum Schutz von VS bei VS-Aufträgen, VS-Unteraufträgen und sonstigen Anlässen verantwortlich.
  2. Der/die SiBe ist auch verantwortlich für die
    • ständige Aktualisierung der BMWE zu übersendenden Unternehmensangaben,
    • unverzügliche Mitteilung an BMWE im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens,
    • Unterrichtung des Insolvenzverwalters über die Existenz von VS-Aufträgen im Unternehmen und die Pflichten gemäß GHB,
    • Erstellung einer Niederschrift bei einem Wechsel des/der SiBe,
    • Prüfung der Übereinstimmung von Überwachungsprotokollen (protokollierte Datensätze) mit den vorgelegten Anordnungen für Telekommunikationsüberwachungen gemäß § 17 Absatz 1 der Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (TKÜV) sowie
    • Sicherstellung des Schutzes von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Angelegenheiten ( Anlage 04 – VS-NfD-Merkblatt (Inkrafttreten 01.09.2023) (pdf, 546KB, Datei ist nicht barrierefrei)).
  3. Der/die SiBe ist insbesondere bei der Bearbeitung von Vorgängen, welche die Sicherheitsüberprüfung von Personen betreffen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er/sie darf Informationen aus den Sicherheitsakten der VS-Ermächtigten nur an die beim Geheimschutzverfahren beteiligten Behörden (1.2) weitergeben.
  4. Der/die SiBe erstattet der Geschäftsleitung mindestens einmal jährlich Bericht; dieser Bericht ist mit ihm/ihr zu erörtern.

3.3.2. VS-Aufträge

  1. Der/die SiBe hat im Benehmen mit der Geschäftsleitung, den VS-Auftraggebern, den am Geheimschutzverfahren beteiligten Behörden zum frühest möglichen Zeitpunkt bei der VS-Einstufung und bei der Klärung diesbezüglicher Zweifel mitzuwirken.
  2. Seine/ihre Pflichten umfassen in diesem Zusammenhang:
    • Führung von Verzeichnissen über
      • die innerhalb eines Unternehmens vorbereiteten, laufenden, durchgeführten und in Abwicklung befindlichen VS-Aufträge sowie über VS-Unteraufträge an andere Unternehmen (VS-Auftragsverzeichnis),
      • alle Unternehmensbereiche, in denen VS bearbeitet oder verwahrt werden (VS-Bereichsverzeichnis),
      • VS-Ermächtigte (VS-Personalverzeichnis),
    • Anforderung von Sicherheitsbescheiden bzw. FSCs über nicht amtliche VS-Auftraggeber und VS-Auftragnehmer bei BMWE,
    • bei internationalen Projekten die Prüfung, ob und inwieweit besondere Vereinbarungen (z. B. internationale Abkommen, Projektvereinbarungen, sicherheitsspezifische Anweisungen) gelten,
    • Sicherstellung, dass
      • die VS-Auftragsmeldung ( Anlage 06 - VS-Auftragsmeldung (pdf, 164KB, Datei ist nicht barrierefrei)) an BMWE vollständig und fristgerecht abgegeben wird,
      • die eventuelle Erteilung von VS-Unteraufträgen nach den Regeln des GHB erfolgt sowie
      • während der Durchführung eines VS-Auftrags und nach dessen endgültiger Abwicklung jede Möglichkeit der Herabstufung, Vernichtung oder Rückgabe von VS genutzt wird.
  3. Der/die SiBe hat BMWE jederzeit auf Anfrage die aufgrund der VS-Auftragssituation vorbereiteten oder bereits getroffenen Geheimschutzvorkehrungen des Unternehmens zu erläutern und deren Angemessenheit nachzuweisen.

3.3.3. Personeller Geheimschutz

Zur Gewährleistung des personellen Geheimschutzes hat der/die SiBe insbesondere folgende Aufgaben:

3.3.5. Materieller Geheimschutz

 Zur Gewährleistung des materiellen Geheimschutzes hat der/die SiBe insbesondere folgende Aufgaben :

  • Herstellung und Überwachung aller erforderlichen materiellen Geheimschutzvorkehrungen einschließlich Mitwirkung bei vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz des Unternehmens (insbesondere äußere Begrenzung, Beleuchtung, Sicherung von Türen, Toren, Notausgängen, Fenstern, Lüftungsschächten, Kanalisierungsschächten u. ä.; Bewachung, Alarmanlagen, Ausweissystem, Ein- und Ausgangskontrolle, Fahrzeugüberwachung, Fotografierverbot und Verbot der unbefugten Mitnahme von Fotoapparaten, Mobiltelefonen und IT-Geräten sowie alle weiteren zweckdienlichen Maßnahmen, die für den Sicherheitsstatus des Unternehmens von Bedeutung sein können),
  • Frühzeitige Kontaktaufnahme mit hilfeleistenden Stellen (z. B. Polizeidiensstellen)
  • Erstellung von Kontroll- und Sperrzonenanweisungen (6.3, 6.8.3, Anlage 33 - Kontrollzonenanweisung (pdf, 69KB, Datei ist nicht barrierefrei), Anlage 34 - Sperrzonenanweisung (pdf, 69KB, Datei ist nicht barrierefrei)),
  • Sicherung der Schlüssel und Zahlenkombinationen zu VS-Verwahrgelassen (6.9),
  • Durchführung von Kontrollen über Beachtung und Wirksamkeit der materiellen Geheimschutzmaßnahmen, Raumüberprüfung und -sicherung gegen Eindringen, Einblick und Mithören durch Unbefugte vor und bei Besprechungen über VS,
  • Einhaltung von Beschränkungen bei der Weitergabe von VS,
  • Nachweis der im Unternehmen vorhandenen VS-Bestandsverzeichnisse,
  • Sicherung einer vollständigen VS-Bestandsprüfung; die erste vollständige Prüfung ist spätestens zum Dezember 2006 abzuschließen und danach spätestens alle 10 Jahre zu wiederholen; BMWE ist über das Ergebnis zu unterrichten,
  • Prüfung gemäß Kontrollrichtlinie ( Anlage 35 - Kontrollrichtlinie (pdf, 86KB, Datei ist nicht barrierefrei)), ob die im GHB, in Richtlinien oder allgemeinen Anweisungen sowie in Auflagen oder Einzelverfügungen des BMWE geforderten Sicherheitsvorkehrungen beachtet werden,
  • Inventarisierung der nach der Abwicklung des VS-Auftrags im Unternehmen verbleibenden VS,
  • Sicherstellung, dass Bild-, Tonaufzeichnungs- und Übertragungsgeräte sowie IT-/Kommunikationsgeräte nicht in VS-Bereiche gebracht werden; Ausnahmen können von dem/der SiBe bei besonderer Notwendigkeit zugelassen werden, soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen, sowie
  • Erstellung einer innerbetrieblichen Anweisung zur Behandlung von VS-Zwischenmaterial im Einvernehmen mit BMWE (1.6.2).

3.3.5. Materieller Geheimschutz

  1. Der/die SiBe trifft die erforderlichen Maßnahmen, um Schaden abzuwenden oder zu verringern und Wiederholungen zu vermeiden, wenn
    • bekannt wird oder der Verdacht entsteht, dass Unbefugte Kenntnis von VS erhalten haben,
    • eine VS, ein Schlüssel zu einem VS-Verwahrgelass, zu Schließfächern eines VS-Schlüsselbehälters oder zum Ein- und Ausschalten einer Gefahrenmeldeanlage verloren gegangen ist,
    • sonstige Geheimschutzvorschriften verletzt sind, oder
    • eine unter dem Gesichtspunkt des Geheimschutzes beachtliche Beobachtung gemacht wird (z.B. defekte Sicherheitseinrichtungen oder außergewöhnliches Interesse bestimmter Personen an VS).
  2. Er/sie unterrichtet unverzüglich BMWE und die zuständige Landesverfassungsschutzbehörde (ggf. zusätzlich BfV) ( Anlage 36 - Anschriften LfV (pdf, 58KB, Datei ist nicht barrierefrei)), oder bei Gefahr im Verzuge (z.B. Fluchtgefahr) die zuständige Polizeidienststelle über
    • Hinweise, Wahrnehmungen und Erkenntnisse, die den Verdacht einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit, einer Verratstätigkeit anderer Art oder von Sabotage, Terrorismus u.ä. begründen können,
    • geheimschutzrelevante Vorkommnisse bei Reisen von VS-Ermächtigten.

Er/Sie unterrichtet unverzüglich BMWE, wenn der Verdacht besteht oder bekannt wird, dass Unbefugte Kenntnis von VS erhalten haben sowie über den Verlust von VS, Schlüsseln zu einem VS-Verwahrgelass, zu Schließfächern eines VS-Schlüsselbehälters oder zum Ein- und Ausschalten einer Gefahrenmeldeanlage.

3.3.5. Kommunikations- und IT-Sicherheit

  1. Zur Gewährleistung der Sicherheit von VS hat der/die SiBe auf dem Gebiet der Kommunikations- und IT-Sicherheit folgende Aufgaben:
    • Beteiligung bei Planung und Beschaffung von Kommunikations- und IT-Ausstattung,
    • Beteiligung bei Entwicklung genereller Kommunikations- und IT-Sicherheitskonzepte,
    • Beteiligung bei Aufklärung und Beseitigung von Angriffen auf die Kommunikations- und IT-Einrichtung (auch außerhalb des VS-Bereiches) sowie
    • Sensibilisierung der Mitarbeiter/-innen hinsichtlich der besonderen Anforderungen von Kommunikations- und IT-Einrichtungen und der zusätzlichen Anforderungen bei der VS-Bearbeitung.
  2. Zur Gewährleistung der VS-IT-Bearbeitung (6.11) hat der/die SiBe folgende Aufgaben
    • Erstellung der Informationstechnik-Geheimschutzanweisung (ITGA) gemäß den Richtlinien zum Geheimschutz von VS beim Einsatz von Informationstechnik in Unternehmen (VSITR/U) (Anlage 37),
    • Einholung der erforderlichen Einwilligung des BMWE zur VS-IT-Bearbeitung,
    • Sicherstellung der Einhaltung der VS-IT-Schutzmaßnahmen,
    • bei internationalen Projekten Sicherstellung, dass die Anforderungen der Kommunikations- und IT-Einrichtung eingehalten werden und eine ggf. erforderliche Zustimmung eingeholt wird.

Einstieg in die Kapitel

Alle Anlagen auf einen Blick

Hier finden Sie in einer Übersicht alle Anlagen aus dem Geheimschutzhandbuch.